Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

3. 
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O 
112— 
s) Die Schüler der nicht zu d. gehörigen, zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten höheren Bürger- 
Schulen, wenn sie ein Zeugniß der Reife erworben haben. 
6#) Die aus dem Kadettenhause zu Berlin nach mindestens einjährigem Aufenthalt in demselben ent- 
lassenen jungen Leute, sowie diejenigen, welche den Kursus in der ersten oder zweiten Division des 
Kadettenhauses zu Dresden beendet haben. 
Die Anerkennung und Klassifizirung der Norddeutschen Lehr-Anstalten nach den vorstehenden Kate- 
gorien erfolgt auf Grund der von den Regierungen der Bundesstaaten gegebenen Nachweisungen über 
die Einrichtung der betreffenden Lehr-Anstalten durch den Bundes-Kanzler und wird durch das Bun- 
des-Gesetzblatt publizirt. 
Außer den ad 3. aufgeführten Lehr-Anstalten kann auch anderen öffentlichen und ausnahmsweise 
auch Privatschulen durch Verfügung des Bundes-Kanzlers dle Vergünstigung gewährt werden, daß 
ihre Schüler auf Grund der von denselben ausgestellten Zeugnisse die Qualifikation zum einjährigen 
Dienst erhalten; sofern diese Lehr-Anstalten in ihren Leistungen einer der ad 3. aufgeführten Kate- 
gorlen gleichstehen. 4 
Für Privat-Anstalten kann diese Vergünstigung jedoch nur bedingungsweise, auf Widerruf und 
nur in demselben Maaße wie den ad 2. f. bezeichneten höheren Bürgerschulen ertheilt werden. 
4NFur die den Schülern der Sekunda von Gymnasien, Realschulen erster Ordnung, Progymnasten und 
mit diesen gleichberechtigten höheren Bürgerschulen, sowie den Schülern der Prima von Realschulen 
zweiter Ordnung zu ertheilenden Zeugnisse ist allgemein das nachstehende Schema zur Anwendung 
zu bringen: 
„Gymnasium (Realschule r.) . . .. .. . . ... 
„Zeugniß behufs der Meldung zum einjährig freiwilligen Militairdienst." 
„N. N., geboren .. amten . ... Konfession, 
Sohn dss zu .. . . . .. . .. , hat das hiesige (Namen der Anstalt) seit „ 
von der Klasse an besucht und in der Sekunda (Prima) seit. „also .. Jahr, 
gesessen. Er hat in den von ihm besuchten Klassen an allen Unteriichts-Gegenständen Theil 
genommen. 
1. Schulbesuch und Betragen. 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß. (Ob er allen Anforderungen zu genügen ernstlich 
bemüht gewesen ist.) 
3. Fortschritte. (In welchem Maaße er sich das bis dahin durchgenommene Pensum 
der Sekunda angeeignet hat.) 
Vorstehendes Zeugniß ist in der Konferenz vooon .... d. J. fest- 
gestellt worden. 
N. ...... . ... „den .. ten .. ........ 18 
Direktor und Lehrer-Kollegium. 
(Name des Direktors.) (Schulsiegel.) (Name des Ordinarius 
der Sekunda.)“ 
In entsprechender Weise, nur mit Weglassung der Bemerkung über die Feststellung des Zeug-
	        
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