Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nisses, sind die Zeugnisse gleicher Bestimmung für die aus der Prima eines Gymnasiums oder einer 
Realschule erster Ordnung abgehenden Schüler einzurichten. 
. Die Prüfungs-Kommissionen müssen die Schulzeugnisse, welche ihnen vorgelegt werden, in formeller 
Beziehung einer genauen Prüfung unterwerfen. Falls dieselben den Bestimmungen nicht entsprechen, 
sowie bei sich erhebenden anderweitigen Zweifeln über die wissenschaftliche Befähigung bleibt es den 
Prüfungs-Kommissionen überlassen, die Angemeldeten behufs der im nachfolgenden Paragraphen vor- 
geschriebenen Prüfung vorzuladen. 
8. 155. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualifikation durch Examen. 
Alle die Vergünstigung des einjährig freiwilligen Dienstes nachsuchenden jungen Leute, welche ihre 
wissenschaftliche Qualifikatlon nicht durch Schul-Atteste (§. 154.) nachweisen, müssen mit Ausnahme 
der nachstehend ad 4. bezeichneten geprüft werden, zu welchem Zwecke sie sich persönlich in den 
Prüfungsterminen auf Vorladung der Kommission einzufinden haben. 
AmDer Zweck der Prüfung geht dahin, zu ermitteln, ob der junge Mann den Grad der wissenschastlichen 
Bildung erlangt hat, welcher ihn zu den Leistungen eines in den zweiten Jahres-Kursus eintretenden 
Schülers der zweiten Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung befähigen würde. 
Die hinreichende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache ist durch schriftliche Klausur- 
Arbeiten nachzuweisen. "6 
Hinsichtlich solcher jungen Leute, welche sich in einer speziellen Richtung der Wissenschaft oder Kunst, 
oder in einer anderen, dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen und 
sich hierüber durch glaubhafte Zeugnisse auszuweisen vermögen, kann ausnahmsweise bel sonst hin- 
reichender allgemeiner Bildung von dem strengen Nachweise des ad 2. erforderten Maabes der Schul- 
kenninisse abgesehen werden. 
Die Prüfungs-Kommissionen haben jedoch in solchen Fällen den Berechligungsschein erst nach 
vorgängiger Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instanz zu ertheilen, welchen vorher über das 
Resultat der stattgehabten Prüfung unter Vorlegung der beigebrachten Zeugnisse und der bei der 
Prüfung gefertigten schriftlichen Klausur-Arbeiten gutachtlicher Bericht zu erstatten ist. 
4Kunstgerechten oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten besonders ausgebildet sind, 
kann, wenn es die besondere Berücksichtigung örtlicher Gewerbs-Verhältnisse erheischt, oder wenn es 
ohne erheblichen Nachtheil für die zweckmäßige Erhaltung einer größeren Fabrik-Anstalt nicht möglich 
ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse der örtlichen Gewerbsverhältnisse 
bez. der betreffenden Fabrik-Anstalt, die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste ertheilt 
werden, ohne daß es des Nachweises einer weiteren, als der Elementarschulbildung bedarf. 
Dieselbe Vergünstigung kann den zu Kunstleistungen angestellten Mitgliedern landesherrlicher 
Bühnen in den geeigneten Fällen gewährt werden. 
Es ist jedoch hierzu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz 
erforderlich, welchen die Nachweise von der Prüfungs-Kommission vorzulegen sind. 
In den Berechtigungs-Scheinen ist die ertheilte Vergünstigung ausdrücklich von der Bedingung 
abhängig zu machen, daß das betreffende Individuum bis zum wirklichen Dienstantritt oder bis zu 
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