Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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definitiv erlangter Befreiung vom Militairdienst in dem Verhältnisse verbleibt, wegen dessen die Zu- 
lassung zum einjährigen Dienst erfolgt. 
5. Wer in der Prüfung nicht bestanden bat, darf zu einer nochmaligen Prüfung, jedoch nur in dem 
Falle zugelassen werden, wenn er dieselbe noch vor dem 1. April des Jahres ablegen kann, in wel- 
chem er in das militairpflichtige Alter eingetreten ist. 
8. 156. 
Mitthellungen der Prüfungs-Kommission über die Resultate der Prüfungen. 
1. Wer nach Maaßgabe der vorstehenden Paragraphen seine Qualisikation zum einjährigen Dienst dar- 
gethan hat, erhält sogleich den Berechtigungsschein. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist hiernach baldmöglichst zu bescheiden. 
ADie Prüfungs-Kommission hat den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des Aushebungs- 
Bezirks, in welchem der zum einjährigen Dienst als berechtigt Anerkannte nach §. 20. gestellungs- 
pflichtig ist, unter gleichzeitiger Bezeichnung des Domizils und des Geburtsoris baldigst Kenniniß 
zu geben. Der gedachte Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission hat analog der Bestimmung 
des §. 64, 1. event. die Behörden des Domizils, bez. des Geburtsorts zu benachrichtigen. 
Zum 1. November jeden Jahres ist eine nach Maaßgabe des Schema 30. aufzustellende Uebersicht 
durch den ältesten der beiden Offiziere, welche als ordentliche Mitglieder der betreffenden Prüfunge- 
Kommission fungiren, an das General-Kommando einzureichen, welches dieselbe zum 15. November 
jeden Jahres dem Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium — bez, durch Vermittelung des König- 
lich Sächsischen und Großherzoglich Hessischen Kriegs-Ministeriums — einsendet. 
5S. 157. 
Pflichten, Rechte und Kontrole der mit dem Berechtigungsschein zum einjährig 
frelwilligen Dienst Versehenen. 
1. Durch den Empfang des Berechtigungs-Scheins zum einjährig freiwilligen Dienst wird dessen Inha- 
ber verpflichtet, diesen Dienst bei einem Truppen= bez. Marinetheil entweder: 
a) mit der Wasse; 
b) als Militairarzt; 
IP0) als Unterroßarzt oder 
4) in einer Diepensir-Anstalt als Militair-Pharmazeut abzuleisten. 
Er kann sich den Truppentheil,) die Garnison bez. die Militair-Dispensir-Anstalt, bei welcher 
er eintreten will, wählen und wird im Falle vorhandener Dienstbrauchbarkeit und bez. bei nachgewie- 
sener Qualifikation als Arzt, Unterroßarzt oder Pharmazeut angenommen, sofern dem nicht etwa 
eine der nachfolgenden besonderen Vorschriften entgegensteht. 
2. Der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigte braucht sich während der Dauer des ihm damit be- 
willigten Ausstandes (§. 159.) weder zur Stammrolle, noch bel einer Ersatz-Behörde anzumelden, indem 
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6% Wlrd der Truppenthell, bei welchem einlährig Freiwillige dienen, in einen anderen Armee-Korps-Bezirk ver- 
legt, so kann Letzteren gestattet werden, zu einem andern Regiment, welches in dem Korpobezirk bleibt, überzutreten.
	        
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