Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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er während dieser Zeit der Kontrole der Kreis-Ersatz-Kommission seines Domizils bez. Geburtsortes 
verbleibt. Er ist indeß verpflichtet, sich spätestens an dem in seinem Berechtigungsscheine angegebenen 
äubersten Termine zum Dienstantritt bei einem Truppentheil zu melden. 
3. Wer die empfangene Berechtigung, als einjährig Freiwilliger seiner Militairdienstpflicht genügen zu 
dürfen, ausgeben will, ist, sofern er seinem Lebensalter nach schon bei der Aushebung hätte kon- 
kurriren müssen, nicht mehr zur Loosung zuzulassen, sondern primo loco zu rangiren. Die einmal 
aufgegebene Berechtigung darf nicht wieder verliehen werden. 
4. Wer in der Zeit seines Ausstandes zum Dienstantritt die moralische Qualifikation verliert, geht der 
Berechtigung zum einfährlgen Dienst verlustig (ef. §. 165., 1. und 7.). 
5. Einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit wegen eines nach den Preußischen Strafgesetzen 
mit den bürgerlichen Ehrenstrafen bedrohten Vergehens oder mit Versetzung in die zwelte Klasse des 
Soldatenstandes bestrast werden, treten mit dem Tage, an welchem ihnen das Urtheil verkündet wird, 
von selbst in die Kategorie der zum dretjährigen Dienst verpflichteten Mannschaften über. Dagegen 
ist ihnen bei Berechnung der zu erfüllenden dreifährigen aktiven Denstpflicht die bereits zurückgelegte 
Dienstzeit dreifach anzurechnen. 
8. 158. 
Termin zum Antritt des einjährigen Dienstes. 
Der Eintritt zum Dienst bei der Infanterie kann nur am 1. April oder 1. Oktober jeden Jahres, 
bei den Kavallerie= und Artillerie-Regimentern, den Jäger-, Schützen= und Pionier-Bataillonen nur am 
1. Oktober, bei den Train-Bataillonen nur am 1. November stattfinden.“) (Anmeldung ck. 165.) 
8. 159. 
Ausstand zum Dienstantritt. 
. Während der gewöhnlichen Friedens= Verhältnisse darf der zum einjfährig freiwilligen Dienst Berech- 
tigte seinen Dienstantritt bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem er das 23ste Lebens- 
jahr vollendet, aussetzen. 
4. Ein Ausstand zum Dlenstantritt über jenen Termin hinaus darf nu# aus besonderen, dringenden 
Ursachen ausnahmswelse bewilligt werden. In solchen Fällen hat sich der Betreffende bel Zeiten an 
die Ersatzbehorden dritter Instanz'!*) seines Domizils zu wenden, welche einen weiteren Ausstand 
auf 1 bis 3 Jahre, das ist bis zum 1.Oktober des Jahres, in welchem der Freiwillige das 26süe 
Lebensjahr vollendet, ?) erthellen können. Derartige Ausstandsbewilligungen sind Seitens der Er- 
satzbehörden dritter Instanz unter entsprechender Benachrichtigung der heimathlichen Ersatzbehörden des 
Freiwilligen auf den Berechtigungsscheinen derselben auszufertigen und gelten für den ganzen Umfang 
des Bundesgebiets. 
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6) Ausnabme csf. 9. 167. 2. und §. 171., 3. — Termin zum Dlenstantritt bel der Marine ct. J. 175. 
or) Derartige Gesuche find an die Ober-Präslventen 2c. der Provinz 2c., in welcher der Militalrpflichtige sein 
Domtzil hat, zu richten. 
*###% Eine weitere Ausstands-Bewilligung für Aerzte und Pharmazeuten cf. §K. 172. bez. 173. 
 
	        
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