Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 165. 
Anmeldung und Einstellung der einjährig Freiwilligen bei den Truppen. 
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Zu dem Termin', an welchem nach den Vorschristen der §§. 158. u. 159. der Dienstantritt statt- 
finden muß, hat sich der Freiwillige bei dem Kommandeur des Truppentheils, bei welchem er ein- 
zutreten wünscht, unter Vorzelgung seines Berechtigungs-Scheins, sowie eines obrigkeitlichen Attestes 
über seine sittliche Führung in der Zeit seit der Ertheilung des Berechtigungs-Scheines (Ss. 152. c. 
u. 157. 4.) persönlich zu melden. 
Der Frelwillige ist im Beiseln eines Offiziers ärztlich zu untersuchen') und bei vorhandener Dienst- 
brauchbarkeit einzustellen, sofern nicht eine der Vorschristen der 56. 163. u. 164. (eingetretene Mobil- 
machung, Ueberschreltung der zulässigen Anzahl, Relegation 2c.) dem entgegensteht. 
Von der erfolgten Einstellung ist durch das Truppen-Kommando dem Civil-Vorsitzenden der 
Kreis-Ersatz-Kommisston, in dessen Bezirk der Eingestellte sein Domizil hat, zur weiteren Benach- 
richtigung der betreffenden Behörden des Geburts-Ortes Kenntniß zu geben. 
Bel Beurtheflung der Dienstbrauchbarkeit der zum einfährigen Dienst berechtigten Militairpflichtigen 
sind die Vorschristen der S§#. 10. u. 11. der Iustruction für Militairärzte, wonach möglichst geringe 
Ansprüche an die Körper-Konstitution derselben zu machen sind, zu beachten. 
Den zum einjährigen Dienft berechtigten Militatrpflichtigen ist es gestattet, die persönliche Anmeldung 
zur Ableistung dieses Dienstes am 1. Juli bei der gewählten Truppe zu bewirken, damit sie im 
Falle vorhandener Dienstbrauchbarkeit im Voraus die Zusicherung zu ihrer Einstellung am nächst- 
folgenden 1. Oktober erlangen, andernfalls aber den Vorschristen des §. 167. nachkommen können. 
Wer bei der Anmeldung am 1. Juli von dem gewählten Truppenthell als dienstbrauchbar für den- 
selben erachtet wird, empfängt eine nach Schema 31. dem Berechtigungs-Schein des Frelwilligen hin- 
zuzufügende, den Freiwilligen zum Eintritt am 1. Oktober desselben Jahres verpflichtende Annahme- 
Zusicherung. 
. Wer die Anmeldung zum Dienst-Antritt bis zum 1. Oktober des Jahres verschiebt, in welchem der 
bewilligte Ausstand abläuft, wird zwar bei vorhandener Brauchbarkeit sogleich angenommen, kann 
sedoch bei eventueller Abweisung wegen Unbrauchbarkeit zu der erforderlichen, im §S. 167., 4. vorge- 
schriebenen Superrevision der Departements-Ersatz-Kommission erst im nächsten Kalenderjahre zuge- 
lassen werden. 
. Wenn der Truppentheil nach Einsicht des demselben nach Passus 1. vorzulegenden obrigkeltlichen 
Attestes glaubt, Anstand nehmen zu müssen, den betreffenden Militairpflichtigen als einjährig Frei- 
willigen einzustellen, so hat ersterer den Berechtigungsschein mit dem Atteste den Ersatz-Behörden 
dritter Instanz auf dem militairischen Dienstwege einzusenden. Demnächst ist Seitens der Ersatz- 
*) Die Anmeldung darf nur an dem Einstellungs-Termin (§5. 158.) oder im Anmelde-Termin (5§.165., 4.) oder 
  
wenige Tage vor demselben stattfinden. Außer der Zeit der Einstellungs= event. Anmelde-Termine dürfen die Mili- 
taträrzte Seitens des Truppentheils nicht veranlaßt werden, junge Leute, welche zum einjäßrig freiwilligen Dienst 
berechtigt find, zu untersuchen und ärztliche Akteste über dieselben auszustellen. Nur in einzelnen dringenden zällen 
kann blerzu das betreffende General-Kommando die Genehmigung ertheilen.
	        
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