Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. S. 145.) Vom 28. Mai 1870.
(Bundesgesetzblatt Nr. 17. S. 275.)
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15. des Wahlgesetzes für den Relchstag des Nord-
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869. beschlossen, das nachstehende, für das ganze Bundesgebiet
gültige Wahlreglement zu erlassen.
8. 1.
Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß 8. 8. des
Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. auliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande
(Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutebezirks, Magistrate u. s. w.)
die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den 88. 1. 3. und 7. des Gesetzes
Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wähler-
listen auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer
Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die
Wähler alphabetisch geordnet werden.
In Gemelnden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (s. 7 des
Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den elnzelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen (Ss. 12. 13. Nr. 4. Absatz 2. und
s. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. —
Bundesgesetzbl. S. 131. —) werden in die Wählerlisten eingetragen.
8. 2.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des 8. 8. des Gesetzes von
der zuständigen Behörde festzusetzen und ron dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des
Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem An-
fange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Beschelnigung darüber zu versehen,
daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im 8. 8. des Reglements
vorgeschriebenen orksüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
K. 3.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach dem
Beginn der gemäß s§. 2. des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bel dem Gemeinde,
vorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission