Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigten  Militairpflichtigen,  welche  nach  erfolgter  Mobilmachung
  sich  freiwillig  zum  sofortigen  Dienstamritt  melden  oder  im  Wege  der  Aushebung  eingestellt
werden  (§.  160.,  4.),  haben  bis  zum  Ablauf  des  ersten  Dienstjahres,  wie  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen,
  für  ihre  Equipirung  selbst  zu  sorgen.  Sie  treten  aber  während  des  mobilen  Zustandes  der
Armee  in  die  Verpflegung  der  Truppentheile.

.  Wenn  einjährig  Freiwillige  während  ihrer  Dienstzeit  erklären,  sich  während  des  Restes  derselben  aus

eigenen  Mitteln  nicht  unterhalten  zu  können,  auch  die  ausnahmsweise  Aufnahme  derselben  in  die

Verpflegung  gemäß  §.  171.  nicht  gerechtfertigt  erscheint,  so  treten  sie  in  die  Kategorie  der  zu  dreijährigem

  Dienst  Verpflichteten  über,  wobei  jedoch  hinsichtlich  der  Berechnung  der  noch  abzuleistenden  Dienstzeit

  nach  der  Bestimmung  des  §.  157.  ad  5.  zu  verfahren  ist.
Eine  Rückerstattung  der  durch  die  Selbstbeschaffung  der  Montirungsstücke  2c.  ihnen  erwachsenen

Kosten  findet  weder  in  diesem,  noch  in  dem  im  §.  157.,  5.  angegebenen  Falle  statt.

Sämmtliche  Groß=  und  Klein-Montirungsstücke  verbleiben  beim  Ausscheiden  des  Freiwilligen  aus  dem

Dienst  Eigenthum  desselben.  Die  Auerüstungsstücke  find  zurückzuliefern.

S.  170.
Beschaffung  der  Pferde  für  einjährig  Freiwillige  der  Kavallerie,  reitenden
Artillerie  und  des  Trains.

.Einjährig  Freiwillige,  welche  bei  der  Kavallerie  oder  reitenden  Artillerie  eintreten,  haben  sich  beritten
zu  machen  und  die  Fourage  für  ihr  Pferd  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.

Wnscht  der  Freiwillige  ein  eigenes  Pferd  zum  Dienst  einzustellen,  so  muß  dasselbe  der  Beurtheilung
  einer  Kommission  des  Regiments  unterworfen  werden,  ob  es  auch  völlig  dienstbrauchbar  ist  und
die  für  die  Pferde  des  Regiments  vorgeschriebene  Größe  hat,  widrigenfalls  dasselbe  nicht  angenommen
  werden  kann.

Das  selbst  gestellte  Pferd  bleibt  bei  der  Entlassung  des  Freiwilligen  sein  Eigenthum.

Gestellt  der  Freiwillige  kein,  den  dienstlichen  Anforderungen  entsprechendes  eigenes  Pferd,  so  wird  er
durch  den  Truppentheil  beritten  gemacht  und  hat  dafür  ½  des  für  die  Osfizierchargenpferde  des
Truppentheils  normirten  Gelvwerthes  (zur  Zeit  bei  Kürassier-Regimentern  170,  bei  den  übrigen
Waffen  160  Rthlr.,  also  34  bez.  32  Rihlr.)  zum  Pferdeverbesserungs-Fonds  des  Regiments  zu  zahlen,
  auch  für  Hufbeschlag  und  Akzenei  das  normirte  Pauschguantum  an  die  Kasse  des  Truppentheils
zu  entrichten.

Die  Fourage  für  das  eigene  oder  das  zu  seiner  Berittenmachung  verwendete  Dienstpferd  wird  dem
einjährig  Freiwilligen  gegen  Erlegung  des  Preises,  welchen  Offiziere  für  nicht  erhobene  Rationen  vergütigt
  erhalten,  aus  den  ärarischen  Magazinen  verabfolgt.

Wenn  während  der  einjährigen  Dienstzeit  eines  Freiwilligen  dessen  eigenes  Pferd  in  Folge  des  Gebrauchs

  im  Dienst  fällt,  so  wird  er  zum  Dienstgebrauch  beritten  gemacht,  wogegen  er  auf  einen  Ersatz

  für  das  gefallene  Pferd  einen  Anspruch  nicht  machen  kann.

Die  bei  den  Train-Bataillonen  eintretenden  einjährig  Freiwilligen,  welche  es  nicht  vorziehen,  ein

qualifizirtes  eigenes  Pferd  mitzubringen,  werden  mit  den  jährlich  zur  Ausrangirung  kommenden

Dienstpferden  der  Kavallerie  und  Artillerie  unentgeltlich  beritten  gemacht.  Dieselben  haben  jedoch

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