—
—
EG
— 129 —
lung böswillig entzogen haben, sind, sobald man ihrer habhaft wird, bei vorhandener Brauchbarkeit
sofort auf Verfügung der Kreis-Ersatz-Kommission als unsichere Heerespflichtige einzustellen. Der
. hat dieselben demjenigen Infanterie-Regiment, welches aus dem be-
treffenden Bezirk seinen Ersatz erhält oder, sofern sie zur seemännischen Bevölkerung gehören, der
Flotten-Stamm= bez. Werst-Division zu überweisen. Der Departements= bez. Marine-Ersatz-Kom-
mission ist gleichzeitig Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission motivirte Anzeige zu erstatten.
Ist die Nichtgestellung durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des
betreffenden Militairpflichtigen lag, oder stellt sich ein solcher Militairpflichtiger später freiwillig, so
ist darauf bei Entscheidung der Frage, ob er als unsicherer Heerespflichtiger zu betrachten sei, Rück-
sicht zu nehmen.
. Die den Truppen oder der Marine als unsichere Heerespflichtige überwiesenen Rekruten sind beim
Mangel an Vakanzen über den Etat einzustellen und zu verpflegen. Die Dienstzeit derselben wird
vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermin ab gerechnet.
. Vom Aus lande ausgelieferte unsichere Heerespflichtige sind in das der Grenze zunächst gelegene
zu befördern, und, sofern sie für den Militairdienst bereits aus-
gehoben. sind, sofort, im Falle eine definitive Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß noch nicht
stattgefunden hat, nach Feststellung ihrer Dienstbrauchbarkelt von dem betreffenden Land-
wehr-Bezirks-Kommando zum Zweck ihrer Einstellung dem nächsten Infanterie-Truppentheil bez. der
Marine zu überweisen.
5. 180.
Verfahren wider ausgetretene Milltairpflichtige.
. Gegen Militairpflichtige, welche trotz aller Nachforschungen sich dergestalt der Kontrole der Ersatz-
Behörden entziehen, daß sie bis zu dem ihrem Lebensalter nach eintretenden 3. Termine zur Gestel-
lung vor die Departements-(Marine-) Ersatz-Kommission unermittelt bleiben, ist die gerichtliche Ver-
folgung einzuleiten (cs. s.#67.).
Dasselbe Verfahren findet statt bei den zum einjährig freiwilligen Dienst, berechtigten Militairpflich-
tigen, welche innerhalb eines Jahres nach Ablauf des ihnen bewilligt gewesenen Ausstandes sich nicht
zum Dienstantritt stellen und unermittelt bleiben.
AmErgiebt es sich in Folge der über einen Militairpflichilgen nach §. 66. anzustellenden Nachforschungen,
daß er das Bundesgebiet ohne Erlaubniß verlassen hat und trotz der seinen Angehörigen zuzufertigen-
den Aufforderung zur Rückkehr in die Heimath behufs Erfüllung seiner Militairpflicht sich nicht stellt,
so kann sogleich die gerichtliche Versolgung, ohne den 3. Stellungs = Termin abzuwarten, einge-
leltet werden.
Stellen sich die betreffenden Militairpflichtigen in Folge der gerichtlich erlassenen Vorladungen, oder
werden sie inzwischen auf irgend eine andere Weise ermittelt, so sind sie nach den Vorschristen des
8. 179. zu behandeln.
. Ist gegen Militairpflichtige wegen Entziehung von der Militairpflicht eine Geld- oder Gefaͤngnißstrafe
rechtskraͤftig erkannt und vollstreckt worden, so wird dadurch die Militairpflichtigkeit nicht geloͤst,
17