Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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vielmehr ist die Einstellung derselben zum Militairdienst nach §. 179. zu veranlassen. Die Strafen, 
wie sie in dem §. 176. angegeben, kommen in solchen Fällen jedoch nicht zur Anwendung. 
6. Ist gegen einen Militairpflichtigen zur Zeit seiner Gestellung wegen Entziehung der Militairpflicht 
zwar die Untersuchung eingeleitet, der Spruch aber noch nicht gefällt worden, so wird, bis dies ge- 
schehen, die Verhängung der in dem §. 176. gedachten Strafe suspendirt und tritt diese erst dann 
ein, wenn eine Verurtheilung des Militairpflichtigen nicht erfolgt. 
8. 181. 
Verfahren mit den Rekruten, welche sich im Gestellungs-Termine der Rekruten 
Behufs des Diensteintritts nicht stellen. 
1. Rekruten, welche an dem ihnen bezeichneten Gestellungs-Termin (§. 120.) sich nicht stellen, ohne der 
mit ihrer Kontrole beauftragten Landwehr-Behörde rechtzeitig einen genügenden und rechtmäßigen. 
Grund angegeben zu haben, sind von letzterer durch Requisition der betreffenden Polizei-Behörden zu 
ermitteln, und im Betretungsfalle sofort dem Regimente 2c., für welches sie bestimmt sind, zuzusen- 
den, woselbst sie für den bewiesenen Ungehorsam 2c. disziplinarisch oder gerichtlich bestraft werden.“) 
2. Bleiben solche Rekruten unermittelt, oder ergiebt es sich, daß sie das Gebiet des Norddeutschen Bun- 
des verlassen haben, so hat der betreffende Landwehr-Bezirks-K deur dieselben unter Einsendung 
eines Nationals und der species facti auf dem Instanzenwege dem Divisions= (Kontingents.) 
Kommando zur weiteren Veranlassung namhaft zu machen i. 123.). 
S 182. 
Kontrole im Allgemeinen. 
1. Von jedem Norddeutscken, welcher in das militairpflichtige Alter eingetreten ist, hat bei einem Wohn- 
ortswechsel die Behörde, bei welcher sich der Neu-Anziehende nach dem Bundezgesetze über die Frei, 
zügigkeit vom 1. November 1867 zu melden hat, bei Feststellung seiner Identität sich auch darüber 
den Ausweis führen zu lassen, ob und in welcher Art derselbe seiner Militairpflicht im stehenden 
Heere oder in der aktiven Marine und in der Landwehr oder Seewehr genügt hat, event. in wiefern 
er noch militairpflichtig ist. 
Derselbe Nachweis muß: 
a) bei Verheirathungen resp. Begründung eines elgenen Hausstandes,) 
b) bei Nachsuchung der Konzession zur Betreibung eines Gewerbes, sofern eine solche Konzession er- 
sorderlich ist, 
) bei Nachsuchung einer Reise-Legitimation, 
*) Sollte für einen zeitweis ausgeblleben gewesenen Rekruten, den Vorschriften des §S. 110. gemäß, inzwischen 
ein Ersatz gestellt worden sein, so ist ersterer, sofern anderweitige Vakanzen bei dem betreffenden Truppentheil nicht 
vorhanden sind, bis zum Eintritt einer solchen über den Etat zu verpflegen. 
*“) Mllikairpflichtige, welche sich verheirathen oder ansässig machen wollen, bevor sie (brer Militalrpflicht im 
fKtehenden Heere genügt haben, sind von den bez. Geistlichen, Nabbinern oder von den betreffenden Polizei= bez. Ver- 
waltungs--B# hörden auf die Bestimmungen des §. 43., 2. aufmerlsam zu machen. 
  
 
	        
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