Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Außerdem sind noch zu nennen: 
12) die von den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen nach s. 127. der Erfsatz-In- 
struction ertheilten Bescheinigungen zum freiwilligen Eintritt, 
13) die von den Truppentheilen nach §. 130. eriheilten Scheine über Engagirung zum dreijährig 
freiwilligen Dienst, 
14) die den ausgehobenen Rekruten bei der Beurlaubung in die Heimath ertheilten Urlaubs-Pässe 
(§#s. 79. und 120., 2.). 
8. 184. 
Verfahren der Behsrden bei Ermittelung von Militairpflichtigen, welche 
ilhren Verpflichtungen nicht genügt haben, oder sich darüber nicht 
ausweisen können. 
t.Ergiebt es sich bei der im §. 182. angeordneten Kontrole, oder bei sonstiger Gelegenheit, daß ein 
Angehsriger eines Bundesstaates seinen Militair-Verpflichtungen nicht genügt hat, oder sich über die 
erfolgte Ableistung seiner Militalr-Verpflichtungen nicht ausweisen kann, so hat die kontrolirende Be- 
hörde dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission und bei Individuen, welche 
angeben, der Reserve oder Land= bez. Seewehr anzugehören, dem Landwehr-Bezirks-Kommando dar- 
über eine Mittheilung zu machen. 
2. Dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission oder dem Landwehr-Bezirks-Kommando liegt es 
dann ob, das betreffende Individuum den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zur Erfüllung seiner 
Pflichten anzuhalten oder für dasselbe von den Heimaths-Behörden den Nachweis der erfüllten Pflicht 
durch Beschaffung eines Duplikats des betreffenden Militair-Attestes 2c. zu bewirken. 
8. 185. 
Kostenfreie Ertheilung der auf Grund dieser Instruction auszustellenden 
M.ilitair-Papiere im Original; Bezahlung für Ausfertigung 
von Duplikaten. 
t. Alle auf Grund dieser Instructlon zu ertheilenden Militalr-Papiere werden im Orlginal kostenfrei 
ertheilt. Bei der Ertheilung ist den Empfängern, so welt es angeht, unter Hinweis auf folgende 
Bestlmmungen elnzuschärfen, daß sie vie Militalr-Papiere sorgfältig aufzubewahren haben, um sie 
bei den im §. 182. bezeichneten Gelegenheiten produziren zu können, und daß sie sich bei Nichtbeach- 
tung dieser Vorschriften die daraus entstehenden Folgen selbst beizumessen haben würden. 
2. Gehen die ad 1. bezeichneten Militatr-Papiere verloren, oder werden dieselben unbrauchbar, so hat 
das betreffende Individuum unter Angabe der Veranlassung des Verlustes, oder unter Abgabe des 
unbrauchbar gewordenen Ortginals, auf Ertheilung eines neuen Scheins anzutragen. 
3. Derartige Anträge sind bei dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des zeitigen Ausent- 
halts-Orts anzubringen. 
4. Bei Aushändigung des neuen Scheins sind 5 Sgr. Schreibe-Gebühren zu erlegen, welche dem Civll- 
Vorsitzenden derjenigen Kreis-Ersatz Kommission zufließen, bei welchem der Antrag auf Beschaffung 
einer Duplikat-Ausfertigung angebracht ist. In welcher Weise dlese Gelder zu vereinnahmen und zu
	        
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