Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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welchen Zwecken dieselben zu verwenden find, darüber haben die betreffenden Regierungen Bestim- 
mungen zu treffen. 
5. Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militair-Papiere darf nur von der Behörde 
erfolgen, welche das Original ertheilt hat. Ueber die erfolgte Aussertigung des Duplikats ist den 
Listen eine Notiz hinzuzusügen. 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Entlassung von Soldalen vor heendeter Dienstzeit zur Disposttion der Ersatz- 
Vehörden.“) 
8. 186. 
Behörden, welche Entlassungen vor beendeter Dienstzeit zu verfügen haben. 
1. Rekruten, welche bereits in die Militair-Verpflegung ausgenommen worden sind, und Soldaten, welche 
längere oder kürzere Zeit dienen, dürfen nur in den im §. 50. angegebenen Fällen vor beendeter 
Dienstzeit aus dem aktiven Dienst entlassen werden. 
2. Die Entlassung erfolgt in derartigen Fällen steis zur Dieposition der Ersatz-Behörden und kann nur 
durch dasjenige General-Kommando, zu dessen Ressort der Truppentheil des zu Entlassenden gehört, 
bei Mannschaften der Marine nur durch das Ober-Kommando der letzteren, verfügt werden. Die 
vorschristsmäßig gelernten Preußischen Jäger kann die Inspektion der Jäger und Schützen vor been- 
deter Dienstzelt entlassen. 
3. Die ausnahmsweise Entlassung von Soldaten, welche bei mobilen Truppen eingestellt find, kann in 
den im §. 50., 5. angegebenen Fällen nur in der Ministerial = Instanz auf Antrag der heimath- 
lichen Ersatz-Behörden genehmigt werden. 
8. 187. 
Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit. 
1. Nach Ankunft der Rekruten bei ihrem Truppentheil sind sie noch einmal körperlich zu untersuchen. 
Finden sich hierbei Fehler vor, welche, gleichviel ob sie vor oder nach der Aushebung entstanden sind, 
den Rekruten dienstunbrauchbar machen, so kann dessen Entlassung vom Truppentheil, sofern der 
Truppen-Kommandeur der ärztlichen Ansicht beitritt, sofort beantragt und von dem General-Kom- 
mando verfügt werden, nachdem der betreffende Rekrut am Sitze des letzteren dem General-Arzt des 
  
  
*) Wegen Zurückstellung von Rekruten, welche noch nicht in die Militatr-Verpflegung ausgenommen worden find, 
f. 4. 124., 4. u. 5. 
Wegen des Dienstverhältnisses der zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften bis zur Ent- 
scheldung der Departements- bezlebungswelse Marine-Ersatz-Kommisston über dleselben (6. 102. u. 117.) ck. 4. 24. 
der „Verordnung, betreffend die Organtsatlon der Landwehr-Behörden und die Dlenstverhältnisse der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes“ vom 5. September 1867.
	        
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