Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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det erscheint, wegen Entklassung bez. Zurückstellung mit den betreffenden General= Kommandos bez. 
dem Ober-Kommando der Marine zur gemeinschaftlichen Entscheidung in Kommunikation. 
Den General-Kemmandos bleibt anheimgestellt, die ihnen untergebenen Militair-Behörden zur 
gutachtlichen Aeußerung über derartige Reklamationen aufzufordern. 
3. In den Fällen, in denen es sich um die Berücksichtigung noch nicht eingestellter oder derjenigen be- 
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reits in Reih und Glied stehenden Leute handelt, welche gegen die Entscheidung der Departements- 
(Marine-) Ersotz-Kommission Rekurs ergreisen, tritt das betreffende Ober-Präsidium 2c. mit dem 
General-Kommando desjenigen Armee-Korps in Verbindung, in dessen Bezirk die Aushebung des Re- 
klamirten stattgesunden hat. Sind die genannten beiden Behörden darin übereingekommen, daß die Re- 
klamation zu berücksichtigen sei, so werden, wenn die Einstellung des Reklamirten inzwischen erfolgt 
ist, die Verhandlungen dem General-Kommando des Armee-Korps, zu welchem der betrefsende Trup- 
pentheil gehört, beziehungsweise dem Ober-Kommando der Marine, Seitens des Ober-Präsidiums 
K. mit dem Antrage vorgelegt, die Entlassung zu verfügen, und ist solchem Antrage Folge zu geben. 
Bel Reklamationen, welche die vorzeitige Entlassung bereits dienender Leute bezwecken, und bei denen 
die Umstände, die der Reklamation zu Grunde liegen, erst nach der Einstellung eingrtreten sind, ver- 
handelt das Ober-Präsidium 2c. lediglich mit demjenigen General-Kommando, von welchem der 
Truppentheil ressortirt, in dem der Reklamirte dient, beziebungsweise mit dem Ober-Kommando der 
Marine. 
. Wenn in denjenigen Reklamations Fällen, in denen es sich nach den Bestimmungen des §. 50. 
ad 3. und 4. nur um die Entlassung eines Soldaten zum nächsten allgemeinen Entlassungs-Termin 
handeln kann, dem General-Kommando oder dem Ober-Präsidium 2c. eine weitere Aufklärung der 
Verhältnisse nothwendig erscheint, so sind die Verhandlungen, sofern das Departements-Ersatz-Geschäft 
für das laufende Jahr in dem betreffenden Aushebungs-Bezirk noch nicht stallgesunden hat, der 
Departements-Ersatz-Kommission zur Prüfung bei Gelegenheit ihrer Rundreise und demnächstigen 
Begutachtung zuzufertigen. 
m In Betreff der Reklamationen für Mannschasten, welche sich bei mobilen Tiuppentheilen im Dlienst 
befinden, cl. S. 186., 3. 
8. 189. 
Entlassung wegen Vergehen oder Verbrechen, welche von Militairpflichtigen 
vor ihrer Einstellung verübt worden sind, indeß erst nach der Einstellung 
bekannt werden. 
Wenn ein Soldat wegen eines vor seiner Einstellung begangenen Vergehens oder Verbrechens gemäß 
#8. 50. zur Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen ist, so sormirt das betreffende Truppen= 2c. Kom- 
mando unter Beisügung eines Nationals nach Schema 33. den Entlassungs-Antrag, welcher auf dem 
Instanzenwege an das vorgesetzte General-Kommando zu befördern ist. 
8. 190. 
Vorschriften, welche bei Entlassungen vor beendeter Dienstzeit zur Dispo- 
1. 
sition der Ersatz-Behörden zu beachten sind. 
Wird die Entlassung eines Soldaten vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Ersatz-Behörden
	        
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