Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

IX 
Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. Oktober 18 zur zweiten Klasse 
der Ersatz-Reserve über, und hat zu dem angegebenen Termine dem Bezirks-Feldwebel diesen Schein vor- 
zulegen, um ihn durch den Landwehr-Bezirks-K deur mit entsprechendem Vermerk versehen zu lassen. 
So lange dieser Vermerk auf dem Scheine fehlt, gehört der Inhaber zur ersten Klasse der Ersatz-Reserbe. 
Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve sind in gewöhnlichen Friedenszeiten von 
der Kontrole der Landwehr-Behörden und allen militairischen Pflichten entbunden, bleiben jedoch bis zum 
vollendeten 31. Lebensjahre verpflichtet, sich im Falle eines Krieges oder einer außergewöhnlichen Ergän- 
zung des Heeres wieder zur Stammrolle anzumelden und zur Aushebung zu stellen, falls die Ersatz- 
Reservisten ihrer Altersklasse von den Ersatz-Behörden hierzu die Aufforderung erhalten sollten. 
Unterlassen dieselben alsdann die Anmeldung resp. Gestellung, so kommt das in der Ersatz= 
Instruction verordnete Strafverfahren wider sie zur Anwendung. 
Diesen Schein hat der Inhaber auf das Sorgfältigste aufzubewahren, um sich damit zu allen 
Zeiten über das Militair-Verhältniß ausweisen zu können. 
(Königliche) Departements-Ersatz-Kommission im Bezirk der ten Infanterie-Brigade. 
Der Militair-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
N. N. N. N. 
(I. S.) 
Inhaber dieses Scheines ist zur zweiten Klasse der Ersatz-Reserve übergeführt am 
Landwehr-Bezirks-Kommando zu 
N. N. 
(L. S.) 
Original kostenfrei.
	        
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