Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Schema 7. 
zu F. 48. der Ersatz-Instruction. 
Seewehr- Paß. 
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Vor- und Zuname) geboren am .. . ten 18 
zu...... . ... (Kreis ꝛc. N. N., Regierungs-Bezirk (Herzogthum 2c.] N. N.) wird hiermit in 
Folge der a. ten 18. siattgehabten Superrevision wegen 
der Seewehr überwiesen. 
Derselbe steht bis zu seiner Entlassung aus der Seewehr unter der Kontrole der Landwehr- 
Behörden. Die Entlassung erfolgt, sofern er seine militairischen Pflichten pünktlich erfüllt hat, mit dem 
vollendeten 31. Lebensjahre, und hat derselbe zu dem angegebenen Zeitpunkt diesen Paß dem Bezirks- 
Feldwebel seines Aufenthalts-Ortes vorzulegen, um den entsprechenden Vermerk durch den Landwehr- 
Bezirks-Kommandeur eintragen zu lassen. So lange der Entlassungs-Vermerk auf diesem Paß fehlt, 
gehört der Inhaber zur Seewehr. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirls 
dem Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Wenn er aber in einen anderen Kompagnie-Bezirk verziehen will, so 
muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthalts-Ortes ab- und spätestens nach 14 Tagen 
beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthalts-Ortes anmelden. 
Wenn Inhaber zur See gehen will, so hat er sich vorher beim Bezirks-Feldwebel unter Vorlegung 
seiner Schiffspapiere abzumelden. Zu wiederholten Seereisen ist ein bei dem Kommando der Flotten- 
Stamm:-Division durch den Bezirks-Feldwebel zu beantragender Urlaub erforderlich. Bei der Rückkehr in 
einen Hafen des Norddeutschen Bundes hat sich Inhaber sofort bei dem nächsten Bezirkls-Feldwebel anzu- 
melden. Im Falle eines ausbrechenden Krieges oder einer außergewöhnlichen Ausrüstung der Flotte ist 
er verpflichtet, so schnell als möglich in die Heimath zurückzukehren und sich bei dem Kommando der 
Flotten-Stamm-Division oder bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel anzumelden. Wer in diesem Falle oder 
nach Ablauf eines ihm ertheilten Urlaubs an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich 
hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der ganzen Strenge der 
Gesetze zu gewärtigen hat. 
Wer sich der Kontrole entzieht, hat, abgesehen von den gesetzlichen Strafen, die Zeit der Control- 
Entziehung in der Seewehr nachzudienen.
	        
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