Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

XXXIV 
Anmerkung zu Schema 23. 
1) Die Rubrik 4. ist lediglich auf Grund der alphabetischen bisten auszufüllen. 
2) Diejenigen Personen, von welchen sich nach der Eintragung ihrer Namen in die Aushebungslisten ergiekt, 
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daß sie verstorben sind, werden nicht in die Rubriken 4. bis 6. mit ausgenommen. 
In Rubrik 7. sind nur diesenigen Militairpflichtigen aufzunehmen, welche bis einschlleßlich zum dritten Kon- 
kurrenziahre weder vor der Kreis-, nech vor der Departements= (Marine-) Ersatz-Kommission erschlenen, und 
deshalb als unermittelt geblieben gerichtlich zu verfolgen sind. 
Dagegen sind in Rubrik 9. dielentlgen Militairpftichtigen aufzunehmen, über welche belm Departements- 
(Marine-) Ersatz-Geschäst eine Entscheldung nicht getrossen werden konnte, weil sie gesehlt haben, und die 
als „fehlend“ forkgeführt werden. Erst wenn die Recherchen nach diesen Militairpflichtlgen bis zum dritten 
Konkurrenzjahre erfolglos bleiben, und daher die gerichtliche Verfolgung derselben einzuleiten ist, werden sie 
in die Rubrik 7. aufgenommen. 
In die Rubriken 10. und 11. dürfen die Frelwilligen erst dann eingetragen werden, wenn sie in das milltalr- 
pflichtige Alter eingetreten sind. 
Die zur spaͤteren Einstellung ausgehobenen Rekruten, deren Einstellung bei Anfertigung der Uebersicht noch 
nicht erfolgt ist, sind in der Rubrik 22., wie die bereits eingestellten, mit aufzunehmen, jedoch durch Zahlen in 
rother Dinte oberhalb derjenigen Zahlen, welche die überhaupt Ausgehobenen angeben, noch besonders nach- 
zuweisen. "
	        
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