Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

XXXVI 
Schema 26. 
zu §. 127. der Ersatz-Instruction. 
Dem (Schuhmachergesellen August Müller), welcher am (1. August 1848) zu (Guben) Kreis 
(Guben) geboren ist und sich gegenwärtig in N. im diesseitigen Kreise (Aushebungs-Bezirke) aufhält, 
wird auf Grund der ausdrücklichen Einwilligung seines (Vaters — Vormundes), des Böttchermeisters 
Müller zu (Guben), und da derselbe nach den beigebrachten obrigkeitlichen Attesten seines Wohn= und 
Aufenthalts-Ortes durch Lehrkontrakte oder sonstige Civil-Verhöltnisse nicht gebunden, gegenwärtig in keiner 
Untersuchung sich befindet, auch früher noch keine gerichtliche Ehrenstrafen erlitten, vielmehr sich stets 
moralisch gut geführt hat, hierdurch bescheinigt, daß seinem freiwilligen Eintritt auf dreijährige Dienstzeit 
in den Militairdienst nichts entgegen steht. 
Gegenwärtiger Schein verliert seine Gültigkeit mit dem 1. Mai 1867. 
N. N. den 1. April 1867. 
(I. S.) Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission des Kreises 
(Aushebungs-Bezirks) N. N. 
P. 
Landrath rc. 
Schema 27. 
zu §. 130. der Ersatz-Instruction. 
Dem Militairpflichtigen (Vor= und Zuname), geboren (Tag, Monat, Jahr) zu (Ort, Kreis 2c., 
Regierungs-Bezirk 2c.), wohnend in (Ort, Kreis 2c., Regierungs-Bezirk 2c.), wird hiermit bescheinigt, daß 
sich derselbe auf Grund seiner Papiere bei (Truppentheil) freiwillig auf drei Jahre engagirt und sich 
am (Tag, Monat, Jahr) beim (Truppentheil) zur Einstellung einzufinden hat. 
Derselbe ist unter heutigem Tage beim Regiment vereidigt, auf den Ersatz-Bedarf notirt und ihm 
der gegenwärtige Schein zur Legitimation bei der Königlichen Kreis-Ersatz-Kommission ertheilt worden. 
(Ort und Datum.) 
(L. S.) (Unterschrift des Regiments= resp. Bataillons-Kommandeurs.)
	        
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