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Zu 8. 112.
Betrifst die Musterung der im Bezirk der zweiten Infanterie Brigade gestellungspflichtigen Mann-
schaften der seemaͤnnischen Bevoͤlkerung.
Berlin, den 12. Maͤrz 1869.
Unier Modifizirung der bezuͤglichen im achten Abschnitt der Militair= Ersatz-Instruction für den
Norddeutschen Bund gegebenen Festsetzungen bestimmen wir hiermit, daß die im Bezirk der 2. Infanterie-
Brigade gestellungspflichtigen Mannschaften der seemännischen Bevölkerung der Marine-Ersatz-Kom-
mission im Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß zu
überweisen sind.
Der Kanzler des Der Kriegs= und
Norddeulschen Bundes. Marine-Minister.
Zu 8. 120.
Betrifft Ueberweisung der Garde-Rekruten.
Berlin, den 20. Juni 1869.
Es wird hiermit bestimmt, daß die im 8. 120., 3. der Militair-Ersatz-Instructlon bezeichneten Na-
tional-Listen der für die Garde ausgehobenen und in Berlin zu gestellenden Rekruten, Brigadeweise zu-
sammengestellt., Seitens der Infanterle-Brigade-K dos dem General-Kommando des Garde-Korps
einzureichen sind.
Dem entsprechend haben auch die betreffenden Brigade-Kommandos die National-Listen der nach
Hannover resp. Breslau und Coblenz für die dort garnisonirenden Garde-Truppentheile zu gestellenden
Rekruten den bezüglichen Regiments-Kommandos zu übersenden.
Krlegs-Ministerium.
Zu §. 128.
Betrifft die Prüfung im Hufbeschlage für Individuen, welche ihrer Militairdienp#pflicht durch
dreijährig oder einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen.
Berlin, den 7. Juni 1868.
Für die Prüfung im Hufbeschlage, welche gemäß Passus 2. des §. 128. der Militair-Ersatz-In=
struction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 diejenigen Individuen, die ihrer Militairdienst-
pflicht durch dreijährig oder einjährtg freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen, event. bei
den Truppentheilen abzulegen haben, sind folgende Bestimmungen maaßgebend:
1) die Abhaltung der Prüfung erfolgt in der Stabs-Garnison des Truppentheils durch eine vom Kom-
mandeur desselben zu bestimmende Kommission, bestehend aus
1 Riltmeister oder Haupimann als Präses,
2 Premier= oder alteren Secondelieutenants und
2 Roßärzten, nämlich dem Stabs-Roßarzt und einem im Hupbeschlage vorzugsweise gewandten
Roßarzte.
Ist zeitweilig in der Stabs-Garnison außer dem Stabs-Roßarzt kein zweiter Roßarzt an-
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