Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXXXI 
Zu 8. 112. 
Betrifst die Musterung der im Bezirk der zweiten Infanterie Brigade gestellungspflichtigen Mann- 
schaften der seemaͤnnischen Bevoͤlkerung. 
Berlin, den 12. Maͤrz 1869. 
Unier Modifizirung der bezuͤglichen im achten Abschnitt der Militair= Ersatz-Instruction für den 
Norddeutschen Bund gegebenen Festsetzungen bestimmen wir hiermit, daß die im Bezirk der 2. Infanterie- 
Brigade gestellungspflichtigen Mannschaften der seemännischen Bevölkerung der Marine-Ersatz-Kom- 
mission im Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß zu 
überweisen sind. 
Der Kanzler des Der Kriegs= und 
Norddeulschen Bundes. Marine-Minister. 
Zu 8. 120. 
Betrifft Ueberweisung der Garde-Rekruten. 
Berlin, den 20. Juni 1869. 
Es wird hiermit bestimmt, daß die im 8. 120., 3. der Militair-Ersatz-Instructlon bezeichneten Na- 
tional-Listen der für die Garde ausgehobenen und in Berlin zu gestellenden Rekruten, Brigadeweise zu- 
sammengestellt., Seitens der Infanterle-Brigade-K dos dem General-Kommando des Garde-Korps 
einzureichen sind. 
Dem entsprechend haben auch die betreffenden Brigade-Kommandos die National-Listen der nach 
Hannover resp. Breslau und Coblenz für die dort garnisonirenden Garde-Truppentheile zu gestellenden 
Rekruten den bezüglichen Regiments-Kommandos zu übersenden. 
  
Krlegs-Ministerium. 
Zu §. 128. 
Betrifft die Prüfung im Hufbeschlage für Individuen, welche ihrer Militairdienp#pflicht durch 
dreijährig oder einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen. 
Berlin, den 7. Juni 1868. 
Für die Prüfung im Hufbeschlage, welche gemäß Passus 2. des §. 128. der Militair-Ersatz-In= 
struction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 diejenigen Individuen, die ihrer Militairdienst- 
pflicht durch dreijährig oder einjährtg freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen, event. bei 
den Truppentheilen abzulegen haben, sind folgende Bestimmungen maaßgebend: 
1) die Abhaltung der Prüfung erfolgt in der Stabs-Garnison des Truppentheils durch eine vom Kom- 
mandeur desselben zu bestimmende Kommission, bestehend aus 
1 Riltmeister oder Haupimann als Präses, 
2 Premier= oder alteren Secondelieutenants und 
2 Roßärzten, nämlich dem Stabs-Roßarzt und einem im Hupbeschlage vorzugsweise gewandten 
Roßarzte. 
Ist zeitweilig in der Stabs-Garnison außer dem Stabs-Roßarzt kein zweiter Roßarzt an- 
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