Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXXXIX 
3. Der Bedarf sämmtlicher Unteroffizier Schulen findet Aufnahme in der Ersatzbedarfs-Nachweisung des 
Garde-Korps. Kriegs-Ministerlum. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Zu Schema 6. u. 7. 
Milltatr-Pässe, Ersatz-Reserve-Scheine und Seewehr-Pässe; die Schemas für dieselben betreffend. 
Berlin, den 18. Januar 1870. 
Die VBestimmung in §. 7. des Reglements über Verpflegung der Rekruten, Reservisten 2c. vom 
5. October 1854, wonach die Urlaubs-Pässe einen Vermerk hinsichtlich der Marsch-Kompetenzen, Be- 
nutzung der Eisenbahn 2c. enthalten sollen, ist durch das neue mittelst kriegsministeriellen Erlasses vom 
6. Juni 1867 — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1867 Seite 44. — beziehungsweise durch §. 8. der 
Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c. vom 5 September 1867 eingeführte 
Schema für Mllitatrpässe nicht aufgehoben. 
Auch ist hinsichtlich des den entlassenen Mannschaften mitgegebenen Anzuges ein Vermerk im Paß 
erforderlich. 
Es wird daher hiermit bestimmt, daß die Pässe der diesseitigen Verfügung vom 4. Juli 1862 — 
Militatr-Wochenblatt pro 1862 Seite 208. — entsprechend zu vervollständigen sind. Der Verbrauch der 
vorhandenen Paß-Formulare ist auch ferner gestattet und zur Vervollständigung solcher Exemplare Sei- 
tens der Königlichen Staats-Druckerei ein bezüglicher Einlagebogen hergestellt worden. 
Außerdem ist bei Neuanfertigung von Militairpässen die bisherige Fassung des ersten Sages in 
Alinea 3. des Passus 9. der den Pässen vorgedruckten Bestimmungen in Folge des Regulativs über die 
Portofreihelten im Norddeutschen Postgebiete vom 15. v. Mts. u. J. in nachstehender Weise zu 
verändern: 
„Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Norddeutschen Bun- 
des portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Rubrik „Millitaria“ versehen und offen oder 
unter dem Siegel der Orts-Polizeibehörde versendet werden.“ 
Da die Bezeichnung: „Landwehr-Meldesache“ gänzlich in Wegfall gekommen ist, bedürfen auch 
die Schemata 6. und 7. zu s. 48. der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 — Ersagt-Re- 
serve -Schein I. und Seewehr-Paß 2c. — einer entsprechenden Abänderung, welche bei Neuanfertigung 
Seitens der Königlichen Staats-Druckerei berücksichtigt werden wird. 
Die Königlichen Truppentheile, beziehungsweise die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben dem 
Vorstehenden gemäß die zur Reserve zu entlassenden, beziehungsweise die im Beurlaubtenstande befind- 
lichen Mannschaften, letztere bei Gelegenheit der Kontrolversammlungen, entsprechend zu instruiren. 
Die vorhandenen Exemplare der vorberegten Militairpapiere dürfen ausgebraucht werden. 
Bei der Königlichen Staats-Druckerei werden die vervollständlgten Pässe zum bisherigen Preise 
von 9 Thlr. pro 500 Stück und die oben beregten Einlagebogen, und zwar in Bogen à acht Stück, also 
zur Vervollständigung von acht Pässen, zum Preise von 5 Thlr. 15 Sgr. für 500 ganze Bogen — unter 
der Bezeichnung Lit. A. Nr. 33. — vorräthig gehalten werden. 
Kriegs-Ministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
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