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1 Abschnilt.
Bestimmung und allgemeine Einrichtung des Landgestütes.
§. 1.
Dem allgemeinen Landgestüte ist die Aufgabe gesetzt:
1) die Pferdezucht in den 7 Regierungsbezirken diesseits des
Rheins mit vorzugsweiser Bedachtnahme auf die hiefür am
meisten geeigneten Landestheile zu verbessern, und
2) veredelte Pferdeschläge in diesen einzelnen Landestheilen,
wie solche den Bedürfnissen derselben entsprechen, dauernd
herzustellen.
Demnach ist vor Allem
a) auf die Erzielung des kräftigen Arbeitspferdes, und
b) durch Veredlung desselben auf Erzielung des großen Wa-
genpferdes und des guten und starken Reitpferdes beharr-
lich hinzuwirken und hiebei jede nachtheilige Schwankung
mit Sorgfalt zu vermeiden.
8. 2.
Zur Erreichung des in 8. 1 bezeichneten Zweckes hat die
allgemeine Landgestütsanstalt nachfolgende Mittel anzuwenden:
a) Aufstellung einer gewissen Anzahl vollkommen guter Be-
schälhengste und Vertheilung derselben auf die nach den
Anforderungen des Zweckes zu bestimmenden Beschäl-
Stationen;
b) sorgfältige Auswahl der Zuchtstuten;
JP) genaue Beaufsichtigung und Controle des Beschälgeschäftes;
d) Musterung der Privatbeschälhengste und Ertheilung von
Beschäl-Lizenzen für die tauglichen;
e) Ertheilung von Aufmunterungspreisen.
Das zur Zeit auf Unseren Militärfohlenhöfen bestehende
Stammgestüt bildet auch fernerhin einen ergänzenden Bestand-
theil der allgemeinen Landgestütsanstalt, an welche es mit seinem
gesammten Eigenthume bereits überwiesen ist.
Ueber dasselbe ist jedoch eine gesonderte Rechnung fortan
zu führen.
8. 4.
Das Stammgestüt ist bestimmt, einen angemessenen Theil
der nach §. 2 lit. a. aufzustellenden Anzahl vollkommen guter
Beschälhengste dem Landgestüte aus eigener Züchtung zu liefern.