Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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1 Abschnilt. 
Bestimmung und allgemeine Einrichtung des Landgestütes. 
§. 1. 
Dem allgemeinen Landgestüte ist die Aufgabe gesetzt: 
1) die Pferdezucht in den 7 Regierungsbezirken diesseits des 
Rheins mit vorzugsweiser Bedachtnahme auf die hiefür am 
meisten geeigneten Landestheile zu verbessern, und 
2) veredelte Pferdeschläge in diesen einzelnen Landestheilen, 
wie solche den Bedürfnissen derselben entsprechen, dauernd 
herzustellen. 
Demnach ist vor Allem 
a) auf die Erzielung des kräftigen Arbeitspferdes, und 
b) durch Veredlung desselben auf Erzielung des großen Wa- 
genpferdes und des guten und starken Reitpferdes beharr- 
lich hinzuwirken und hiebei jede nachtheilige Schwankung 
mit Sorgfalt zu vermeiden. 
8. 2. 
Zur Erreichung des in 8. 1 bezeichneten Zweckes hat die 
allgemeine Landgestütsanstalt nachfolgende Mittel anzuwenden: 
a) Aufstellung einer gewissen Anzahl vollkommen guter Be- 
schälhengste und Vertheilung derselben auf die nach den 
Anforderungen des Zweckes zu bestimmenden Beschäl- 
Stationen; 
b) sorgfältige Auswahl der Zuchtstuten; 
JP) genaue Beaufsichtigung und Controle des Beschälgeschäftes; 
d) Musterung der Privatbeschälhengste und Ertheilung von 
Beschäl-Lizenzen für die tauglichen; 
e) Ertheilung von Aufmunterungspreisen. 
Das zur Zeit auf Unseren Militärfohlenhöfen bestehende 
Stammgestüt bildet auch fernerhin einen ergänzenden Bestand- 
theil der allgemeinen Landgestütsanstalt, an welche es mit seinem 
gesammten Eigenthume bereits überwiesen ist. 
Ueber dasselbe ist jedoch eine gesonderte Rechnung fortan 
zu führen. 
8. 4. 
Das Stammgestüt ist bestimmt, einen angemessenen Theil 
der nach §. 2 lit. a. aufzustellenden Anzahl vollkommen guter 
Beschälhengste dem Landgestüte aus eigener Züchtung zu liefern.
	        
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