Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

17 
lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum 
Ende der Wahlhandlung aufhob. 
Der Protokellführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, 
in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme 
und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisizter 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem 
Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1) nach §F. 19. zu 1. des Reglements vom 
die Stimmzettel Nr... W . 
2) nach §. 19. zu 2. 
die Stimmzettel Nr. 
3) nach §. 19. zu 3. 
die Stimmzettel Nr. 
4) nach §. 19. zu 4. 
die Stimmzettel Nr. 
5) nach §. 19 zu 5. 
die Stimmzettel Nr. ............· 
Dagegen wurden die nachbezelchneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nach- 
stehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvor= 
standes für gültig erklärt : 
1) Stimmzektel 7. 
2) Stimmzettel Nr. 
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschluß- 
fassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend an- 
gegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrg 
für ungültig erklärte Stimmzettel waren vorhanden 
die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also.. ....
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.