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Artikel V.
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 30. März 1898.
S Albert.
Nr. 25. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für die Verlegung des Bahnhofes
Borna betreffend;
vom 30. März 1898.
Georg von Metzsch.
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m Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Verlegung
des Bahnhofes Borna an der Staatseisenbahnlinie Kieritzsch-Chemnitz erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, was folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe
der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die Verlegung des
Bahnhofes Borna und die aus diesem Anlasse erforderlichen Nebenanlagen in Anwendung
zu bringen.
#6#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Verfahrens
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.