Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Artikel  V.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses
Gesetz

eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  30.  März  1898.

S  Albert.

Nr.  25.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  die  Verlegung  des  Bahnhofes
Borna  betreffend;

vom  30.  März  1898.

Georg  von  Metzsch.

 

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m  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  macht  sich  eine  Verlegung
  des  Bahnhofes  Borna  an  der  Staatseisenbahnlinie  Kieritzsch-Chemnitz  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  nicht  allenthalben  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  zu
erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern
auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
  verordnet,  was  folgt:

§  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855  sind  nach  Maßgabe
  der  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Pläne  auf  die  Verlegung  des
Bahnhofes  Borna  und  die  aus  diesem  Anlasse  erforderlichen  Nebenanlagen  in  Anwendung
zu  bringen.

#6#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlagen  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.