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Führungs-Attest nach Schema 2. Dasselbe ist bei den Truppen vom Kompagnie-, Eskadron= resp. Bat-
terie-Chef, für die Aerzte und Pharmazeuten von dem General-Stabs-Arzt der Armee, für die Kranken-
wärter von der betreffenden Lazareth-Kommission auszufertigen. In das Führungs-Attest sind sämmtliche
gerichtliche (kriegs= und standrechtliche) und die Disciplinar= Strafen, letztere jedoch mit Ausschluß der
kleineren Disciplinarstrafen auszunehmen.
8. 10.
Ueberweisung der Mannschaften an die Landwehr-Bezirks-Kommandoc.
Für jeden aus dem aktiven Dienst in den Beurlaubtenstand übertretenden Mann wird ein Ueber-
weisungs-Nationale im separato nach Schema 3 angefertigt, von demjenigen Befehlshaber unter- 8
zeichnet, welcher nach #. 9. das Führungs-Attest ausfertigt und bei den Truppen dem Regiments-#
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(bei selbstständigen Bataillonen dem Bataillons-) Kommando eingereicht. (Vergl. §. 33.) )
. Die nach §. 8. ad 3. und 4. in den Militairpaß einzutragenden Angaben, sowie der Inhalt der.
Führungs-Atteste und Strafverzeichnisse sind gleichlautend in das Uebenveisungs-National aufzunehmen
Das Regiments= 2c. Kommando sendet die Nationale originaliter unter Beifügung namentlicher Listen
nach Schema 4. direkt an die Provinzial-Landwehr-Bezirkse-K dos, in deren Bezirk die Betref-
senden entlassen sind, und zwar in der Regel so zeitig, daß die Nationale in den Händen der Be
zirks-Feldwebel sein können, wenn die Anmeldung der Entlassenen erfolgt.
Die qu. namentliche Liste ist auch einzelnen Nationalen beizusügen.
Die Ueberweisung der Militair-Bäcker, Pharmazeuten und Krankenwärter an die Landwehr-Bezirks-
Kommandos erfolgt Seitens derjenigen Behörden, welche nach 3. 8. ad 2. die Militair,Pässe für diese
Mannschaften ausfertigen.
Bei Entlassung von Mannschaften, gegen welche auf Zuchthausstrafe, Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes, Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit oder Stellung
unter Polizeiaussicht erkannt worden ist, — bei den letztgenannten Fällen nur, wenn die Wirkung der
Strafe noch fortdauert —, haben die betreffenden Militair-Behörden dem Landrath des Kreises, in
welchem der Entlassungsort liegt, oder wenn letzkerer einem landräthlichen Kreise nicht angehört, der
Orts-Polizei = Behörde eine Abschrist des Tenors des ergangenen Straferkenntnisses zu übersenden.
Hierbei ist der Tag anzugeben, an welchem das Erkenntniß rechtskräftig geworden, und der Tag, an
welchem die erkannte Freiheitsstrafe verbüßt worden ist.2)
Ueberweisung von Mannschaften, welche aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst eingezogen waren,
bei ihrer Wiederentlassung ck. §. 58.
Für Mannschaften, welche sich am Entlassungstage Krankheits halber im Lazareth befinden, fertigt
der Truppentheil Ueberweisungs-National, Militait-Pab und Führungs-Altest aus und stellt diese,
mit entsprechendem Vermerk im National und Militair-Paß, der Lazareth-Kommission zu. Lettere
händigt den Mannschaften bei ihrer Entlassung aus dem Lazareth das Führungs-Attest und den
Militairpaß aus, nachdem von ihr die erforderlichen Notizen darin eingetragen und unterschrieben
sind, und überweist dieselben mittelst des Nationals an die betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos.
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:) In Württemberg tritt an Stelle „des Landraths“ „Kreises“, „das Oberamt“ „der Oberamtsbezlrk“.