N 16.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 7. Juli 1879.
Inhalt.
ßerfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Wanderlager. Vom 19. Juni 1879. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betressend die Erlassung besonderer Vorschriften für die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter in Spinnereien. Vom 30. Juni 187).
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Wanderlager.
Vom 10. Juni 1879.
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 27. März d. Is. vorbehältlich einer
Kevision des Tit. III der Gewerbe-Ordnung, bei welcher die Ergebnisse der über die
Verhältnisse der Wanderlager und Waarenanktionen angestellten Ermittlungen geeignet
u berücksichtigen sind, zur thunlichsten Beseitigung der bei diesen Ermittelungen hervoretretenen
Mißstände und Zweifel beschlossen hat:
I. es seien die Wanderlager als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen zu behandeln und
zu denselben der Regel nach diejenigen Unternehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb
des Wohnortes des Unternehmers und außer dem Meß= und Marktverkehr von
einer festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und dergl.) aus vorübergehend
Waaren feilgehalten werden, wobei die Anzeige von der Eröffnung eines
stehenden Gewerbebetriebs nach §. 14 der Gewerbe-Ordnung nicht als ein Moment
anzusehen sei, welches der Beurtheilung, ob ein Unternehmen thatsächlich als Wanderlager
anzusehen sei, präjudicire;