Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

N  16.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  7.  Juli  1879.
Inhalt.
ßerfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Wanderlager.  Vom  19.  Juni  1879.  —  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Erlassung  besonderer  Vorschriften  für  die  Beschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  in  Spinnereien.  Vom  30.  Juni  187).

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Wanderlager.
Vom  10.  Juni  1879.

Nachdem  der  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  27.  März  d.  Is.  vorbehältlich  einer
Kevision  des  Tit.  III  der  Gewerbe-Ordnung,  bei  welcher  die  Ergebnisse  der  über  die
Verhältnisse  der  Wanderlager  und  Waarenanktionen  angestellten  Ermittlungen  geeignet
u  berücksichtigen  sind,  zur  thunlichsten  Beseitigung  der  bei  diesen  Ermittelungen  hervoretretenen
  Mißstände  und  Zweifel  beschlossen  hat:

I.  es  seien  die  Wanderlager  als  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  zu  behandeln  und
zu  denselben  der  Regel  nach  diejenigen  Unternehmungen  zu  rechnen,  in  welchen  außerhalb
  des  Wohnortes  des  Unternehmers  und  außer  dem  Meß=  und  Marktverkehr  von
einer  festen  Verkaufsstätte  (Laden,  Magazin,  Zimmer,  Schiff  und  dergl.)  aus  vorübergehend
  Waaren  feilgehalten  werden,  wobei  die  Anzeige  von  der  Eröffnung  eines
stehenden  Gewerbebetriebs  nach  §.  14  der  Gewerbe-Ordnung  nicht  als  ein  Moment
anzusehen  sei,  welches  der  Beurtheilung,  ob  ein  Unternehmen  thatsächlich  als  Wanderlager
  anzusehen  sei,  präjudicire;