Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 12 — 
PBritter Abschnitt. 
Allgemeine Dienst-Berhältnisse der Reserve und LTandwehr. 
8. 11. 
Bestimmung der Reserve und Landwehr. 
1. Die Mannschaften der Reserve dienen zur Ergänzung des stehenden Heeres im Falle nothwendiger 
Verstärkung oder bei Mobilmachung desselben und werden in der Regel wieder zu ihrem früheren 
Tmupentheil einberufen, sofern sie sich im Ergänzungsbezirk desselben befinden. Die Jäger der 
Klasse A. werden, auch wenn sie sich in anderen Armee-Korps-Bezirken aufhalten, event. steis 
wieder zu demjenigen Bataillon eingezogen, bei welchem sie gedient haben. 
2. Die Landwehr ist zur Unterstützung des stehenden Heeres im Kriege bestimmt. 
Die Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr-Truppenkörpern zur Vertheidi- 
gung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt. Die Mannschasten des jüngsten 
Jahrganges der Landwehr-Infanterie können jedoch erforderlichen Falles auch in Ersatz-Tiuppentheile 
eingestellt werden.) Die Mannschaften der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle nach Maß- 
gabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt. Die näheren Bestimmungen über die For- 
mation der Landwehr-Infanterie= und Kavallerie-Truppenkörper sind in dem Mobilmachungs-Plane 
enthalten. 
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegsgefahr nach Maß- 
gabe des Bedarss zu den Fahnen des stehenden Heeres einberufen. 
# . 12. 
Dauer und Berechnung der Dienstzeit. 
1. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere dauert 7 Jahre. 
Während dieser 7 Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre zum ununterbrochenen 
akliven Dienst verpflichtet und werden nächstdem zur Reserve beurlaubt. 
2. Nach erfüllter Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Uebertritt zur Landwehr, in welcher die 
Dienstverpflichtung fünf Jahre dauert. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit ver- 
pflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre. 
3. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Diensteintritt mit der Maßgabe berechnet, daß 
diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis ult. März eingestellt werden, als 
am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
Hat in Folge ausgebrochenen Krieges eine Rekruten-Einstellung in der Zeit vom 1. April bis 
30. September vorgenommen werden müssen, so gelten die während dieses Zeitraumes eingestellten 
Mannschaften als am nächstfolgenden 1. Oktober eingestellt.") 
5?) Nach dem Reichskriegsdienstgesetz vom 9. November 1867 §F. 5. Abs. 3. übrigens nur bei der Mobllmachung. 
*) Iskt durch das Reichskriegsdienstgesetz vom 9. November 1867 außer Geltung getreten. 
 
	        
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