Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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10. 
11. 
Ebenso wird die aktive Dienstzeit der als brotlos und der als unsichere Heerespflichtige einge- 
stellten Mannschaften (s. Is. 108. und 171. der Milit.-Ersatz-Instr.) erst von dem auf ihre Einstel- 
lung folgenden 1. Oktober an gerechnet. 
Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkt an berechnet, wie die 
aktive Dienstzeit (cf. S. 37). 
. Die Gesammtdienstzeit derjenigen Mannschaften, welche zeitweise aus dem aktiven Dienste entlassen 
und später wieder zur Erfüllung ihrer dreijährigen aktiven Dienstpflicht eingezogen worden sind, ist 
vom Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung an zu berechnen (vergl. §. 83. der Milit.-Ersatz-Instr.). 
Mannschaften, welche während ihrer aktiven Dienstzeit Festungsstrafe erlitten haben, sind demjenigen 
Jahrgange des Beurlaubtenstandes zuzutheilen, welcher an dem auf ihre Entlassung folgenden allge- 
meinen Entlassungs-Termin zur Reserve übertritt. 
Festungsstrafe, welche während der Dauer des Reserve= und Landwehr-Verhältnisses verbüßt wird, 
ist rücksichtlich des Uebertritts zur Landwehr und des Ausscheidens aus letzterer außer Betracht zu lassen. 
ßReserve= und Landwehr-Mannschaften, welche sich durch Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen 
oder anderweit der Kontrole entziehen, haben, abgesehen von der nach §. 29. zu veranlassenden Be- 
strafung, die Zeit der Kontrol-Entziehung in der Reserve resp. Landwehr nachzudienen, und zwar 
der Art, daß Mannschaften, welche sich 1 Jahr der Kontrole entzogen oder eine Ordre zum 
Dienst, resp. zur Kontrol-Versammlung nickt befolgt haben, ein ganzes Jahr, die, welche sich mehr 
als ein und weniger als zwei Jahre der Kontrole entzogen haben, zwei ganze Jahre nachdienen u. s. w. 
Bei Kontrol-Entziehung von kürzerer Dauer als einem Jahr, erfolgt, wenn durch dieselbe eine Ge- 
stellung zum Dienst nicht versäumt ist, nur die Bestrafung nach §. 29. 
Gelernte Jäger, welche auf Forstversorgung dienen und sich zu einer 12jährigen Dienstzelt verpflichtet 
haben (Klasse A. der Jäger), verbleiben bis zur Erfüllung ihrer 12jährigen Dienstpflicht in der Re- 
serve des Jäger-Korps. 
Die der Reserve und Landwehr angehörigen Kandidaten der Theologie sind aus allem Militair- 
Verhältniß zu entlassen, sobald fie definitiv als Prediger angestellt werden, die katholischen Theologen, 
sobald sie die Priesterweihe erhalten. 
In Kriegszeiten findet weder ein Uebertritt zur Landwehr, noch ein Ausscheiden aus letzterer statt. 
Wenn in Kriegszeiten Mannschaften aus der Ersatzreserve eingezogen und demnächst als ausgebildet 
entlassen werden, so treten sie je nach ihrem Lebensalter zur Reserve oder Landwehr über. 
Ihre Dienstzeit ist so zu berechnen, als wenn sie in dem Kalenderjahre, in welchem sie das 
20. Lebensjahr vollendeten, zur Aushebung gelangt wären. Werden Mannschaften dieser Kategorie 
vor erfolgter Ausbildung wieder entlassen, so treten sie in die Ersatzreserve zurück. 
Reservisten und Landwehrmänner, welchen der Auswanderungs-Konsens ertheilt worden ist, haben der 
Regel nach, wenn sie vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, die Zeit ihrer Ab- 
wesenheit nachzudienen und treten daher wieder in die Kontrole der Landwehr-Behäörden. 
Die betreffenden Infanterie-Brigade-K dos sind jedoch ermächtigt, in den dazu geeignet er- 
scheinenden Fällen die qu. Mannschaften von der Erfüllung des Restes ihrer Dienstpflicht zu entbinden. 
  
.Mannschaften, welche ohne Konsens ausgewandert gewesen sind, haben bei ihrer etwalgen Rückkehr
	        
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