Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter und auf die ihnen zuerkannte Strafe ihre Dienstpflichten im Be- 
urlaubtenstande nachträglich zu ersüllen. 
Sollten Mannschaften der Reserve oder Landwehr den Auswanderungs-Konsens erhalten, aber gleich- 
wohl im Inlande verbleiben oder dahin zurückkehren, so ist nach Maßgabe der Umstände bei der Lan- 
des-Polizei-Behörde die Ausweisung derselben in Antrag zu bringen. 
Vorzeitige Versetzung zur Landwehr resp. vorzeitige Entlassung von Mannschaften des Beurlaubten- 
standes wegen Felodienstunfähigkeit resp. gänzlicher Dienstuntaugllchkeit s. S. 38. 
5 13. 
Bürgerliche Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes'"). 
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der 
militairischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworsen. Im Uebrigen gelten für sie die all- 
gemeinen Landesgesetze, auch sollen dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Aus- 
lande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürger- 
lichen Verhältnisse, sowie bel Reisen, Beschränkungen nicht unterworfen sein. 
V. In Betreff der Befreiung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes von Entrichtung der Klassen- 
steuer bei Einberufung zum Dienst vergl. Gesetz vom 1. Mai 1851 **). 
. Gerichtsstand conf. §. 26.5) 
Welche Unterstützungen event. den Familien der zu den Fahnen Einberufenen zu gewähren sind, ist 
durch das Gesetz vom 27. Februar 1850 und dessen Erläuterungen bestimmt worden. 
8. 14. 
Militair-Verhältniß der Mannschaften des Beurlaubtenstandec. 
Die militatrische Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes wird durch die Landwehr-Be- 
hörden (conk. #. 2.) ausgeübt. 
*) IZn welchem Umfange die in dlesem und den folgenden Paragraphen enthaltenen, die „Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes“ betreffenden Beftimmungen sich auch auf die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten und auf 
dle zur Dispositlon der Ersatzbehörden entlassenen, sowie auf die zur Ersatz-Reserve 1. Klasse gehörenden Mann- 
schaften bezlehen, ergiebt sich aus den §5. 23., 24. und 25. " 
## éK. 6. daselbst: 
Befreit von der Klassensteuer sind: 
a) ac.; 
b) alle beim Heer und bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied befindlichen Unte rossiziere und gemelne 
Soldaten, nebst den in ihrer Hausbalkung lebenden Mitgliedern ihrer Familie, sosern fie selbst oder diese ihre 
Angehörigen weder eigenes Gewerbe, noch Landwirthschaft betreiben; 
P) dle Unteroffiziere und gemeinen Soldaken der Landwehr und lhre Familien für die Monate, in welchen sie zur 
Fahne einberufen, sowie die Offiziere des stehenden Heeres und der Landwehr, desgleichen die Militalr-Be- 
amten für die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind; 
d) rc.; 
*) Sowelt wie am o. a. O. in dieser Verordnung auf Gesetze verwiesen ist, welche in Württemberg keine 
Geltung haben, finden die bezüglichen Vorschriften selbstoerständlich keine Anwendung.
	        
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