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wehr-Bezirks-Kommando zu richten und von diesem dem vorgesetzten Infanterle= Brigade-Kommando
zur Entscheidung vorzulegen.
5. Bei Rückkehr der in Rede stehenden Mannschaften nach Europa, sowie bei Uebersiedelung derselben
in nicht europäische Küstenländer des Schwarzen oder Mittelländischen Meeres erlischt der ihnen er-
theilte Urlaub.
mDie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Beurlaubungen sind Seitens der betref-
fenden Landwehr-Bezirks-K dos in die Militairpässe der Mannschaften unter näherer Angabe
der Urlaubs-Bedingungen einzutragen, z. B. „der N. N. erhält hierdurch in Folge Verfügung des
Königlichen Kommandos der nten Infanterie-Brigade einen fünfjährigen auhereuropäischen Urlaub
mit Dispensation von den Uebungen und von der Gestellung im Falle einer Mobilmachung. Bei
der Rückkehr nach Europa oder bei der Uebersiedelung in nichteuropäische Küstenländer des Schwarzen
und Mittelländischen Meeres erlischt dieser Urlaub, und hat sich der N. N. alsdann sofort wieder
anzumelden. Derselbe bleibt hier in Kontrole (wird überwiesen nach —).
. Mannschaften, welche Urlaub nach überseeischen Ländern mit Dispensation von der Rückkehr für den
Fall einer Mobilmachung erhalten, werden in die Heimaths-Kontrole übernommen resp. überwiesen.
Cefr. 8. 36.)
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#S. 21.
Auswanderung.
Resewisten und Landwehrmännern, welche auswandern wollen, kann die Erlaubniß hierzu in der
Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienste elnberufen sind, ohne Zustimmung der Militairbehörden Sei-
tens der betreffenden andes-Polizei-Behörde (Regierung) ertheilt werden.
# 22.
Mitwirkung der Civil-Behörden bei der Kontrole der Mannschaften des
Beurlaubtenstandes.
Zur Unterstützung der Militairbehörden bei der Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes
sind die Civilbehörden mit folgenden Instruktionen versehen.
1. Wenn im reserve= oder landwehrpflichtigen Alter befindliche Individuen an einem Orte sich nieder-
lassen, oder wenn sie daselbst ihren bleibenden Aufenthalt nehmen wollen, so hat die Behörde, welche
die Niederlassung an dem neugewählten Wohnort zu genehmigen hat, sih von dem Betreffenden seine
Militair-Papiere vorlegen zu lassen und, wenn er zum Beurl#uubtenstande gehört, sich zu überzeugen,
daß er die Aufenthalts-Veränderung sowohl bel dem Bezirks-Feldwebel des verlassenen, als auch bei
dem des neuen Bezirks gemeldet hat.
Diese Kontrole ist auszuüben:
in den Städten von der Polizei-Obrtgkelt,
auf dem platten Lande und zwar:
a) an denjenigen Orten, wo die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz hat, von dieser,
b) an denjenigen Orten, wo die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat, von
dem Ortsvorstande.