Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Fũnster Abschnitt.) 
Gerichtliche und Disciplinar- Berhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
5. 26. 
Gerichtsstand der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Die Bestimmungen über den Gerichtsstand der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind in dem 
Strasgesetzbuch für das Preußische Heer“ enthalten und die wichtigsten derselben in der Beilage 1 zu- 
U — sammengestellt. 
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Gerichtsbarkeit und Verfahren in den vor die Militairgerichte gehörenden 
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Untersuchungssachen. 
In den vor die Militairgerichte gehörenden Strassachen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
üben die Landwehr-Bezirks-K d die niedere, die Divisions-Kommandeure die höhere Ge- 
richtsbarkeit aus. 5 
  
. Die Untersuchungen in den Straffaͤllen, welche vor die Militairgerichte gehoͤren, werden von Letzteren 
nach den Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuches gefuͤhrt. 
Ist bei dem Bataillon (Landwehr-Bezirks-Kommando), dessen Kommandeur die Untersuchung anzu- 
ordnen hat, kein untersuchungsführender Offizter,) so erfolgt die Führung der Untersuchung durch 
Requisition des nächsten Militair-oder bei beträchtlicher Entfernung desselben, des Civilgerichts. 
In Betreff der Abfassung, Bestätigung und Publikation der Erkenntnisse, sowie hinsichtlich der 
Kostenfreiheit gelten die Vorschristen des Militair-Strasgesetzbuches. 
. Die von Militairgerichten gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erkannten Strafen werden 
ebenso wie gegen Militairpersonen des stehenden Heeres vollstreckt; auch werden die ersteren während 
der Verbüßung militairischer Arrest= oder Festungsstrafen eben so wie die letzteren behandelt. 
8. 28. 
Gerichtsbarkeit und Verfahren in den vor die Civilgerichte gehörenden 
1. 
  
Untersuchungssachen. 
In den vor die Civilgerichte gehörenden Untersuchungssachen der Mannschaften des Beurlaubten- 
7) Der fünfte Abschnitt findek nach Art. 10. der Militatr-Konventlon in Würktemberg keine Anwendung. Die 
genannten Verhältnisse sind vielmehr bis zur Regelung im Wege der Reichsgesetzgebung nach Württ. Recht zu be- 
urtheilen. 
* Vergl. I. 19., 20., 21., 27., 28. Thl. II. des Militatr-Strafgesetzbuches. 
**) Hat ein beim Batatllon im Dienßt befindlicher Offizier den Elo als untersuchungsführender Offizier oder in 
selnem bürgerlichen Verhältniß den Richtereid geleistet, so ist der Batalllons-Kommandeur befugt, ihn zum unter- 
suchungsführenden Offizier zu bestellen und von ihm die gedachten Untersuchungen führen zu lassen, Insofern dem Mi- 
litairfonds daraus keine besonderen Kosten erwachsen. Auch ist die Bestellung des Bataillons-Adjutanten zum unter- 
suchungsführenden Offiziler zulässig, wenn derselbe zur Uebernahme der Geschäfte dleses Offfziers ohne einen Anspruch 
auf Entschädigung freiwillig sich bereit erklärt und den vorgeschriebenen Eid leistet.
	        
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