Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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standes wird hinsichtlich der Ausübung der Straf Gerichtsbarkelt nach den über die Kompetenz der 
Civilgerichte in Strafsachen bestehenden allgemeinen Vorschriften verfahren. 
Die Untersuchung, sowie die Abfassung, Publikation und Vollstreckung der Erkenntnisse findet ebenso 
wie gegen Civilpersonen statt. 
Die Civilgerichte haben gegen die zum Beurlaubtenstande gehörigen Militairpersonen nicht auf Mili- 
talrstrafen zu erkennen. 
4. Wenn jedoch ein Mann des Beurlaubtenstandes mit Verlust der bürgerlichen Ehre oder Untersagung 
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere Zeit als 3 Jahre bestraft wird, so ist 
mit einer solchen Verurtheilung im ersteren Falle die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von 
Rechtswegen verbunden, ohne daß sie in dem Erkenntniß besonders ausgesprochen wird; im letzteren 
Falle erfolgt die Entlassung aus dem Militair-Verhältniß, welche im Militairpaß vom Bezirks-Kom- 
mando zu verfügen ist. 
Der Verlust der bürgerlichen Ehre tritt als unmittelbare Folge der Verurtheilung zu Zuchthaus- 
strafe ein; ausdrücklich wird darauf nur neben der Todesstrafe in den durch das Allgemeine Straf- 
gesetzbuch näher bezeichneten Fällen erkannt. 
Wird die Zeit, während welcher ein Verurtheilter die bürgerlichen Ehrenrechte nicht ausüben darf, 
auf drei Jahre oder weniger bemessen, so verbleiben die zu dieser Strase kondemnirten Mannschaften 
in ihrem Milltair-Verhältniß und werden während der Dauer der Strafe als Soldaten der 2. Klasse 
behandelt. 
Die Verurtheilung wegen eines Vergehens, welches außer einer Freiheitsstrafe mit Untersagung der 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bedroht ist, gestattet nicht das Verbleiben im Ver- 
hältniß eines militairischen Vorgesetzten, selbst wenn wegen mildernder Umstände nur auf eine Frei- 
heitestrafe erkannt wird. 
Gehört in einem solchen Falle der Verurtheilte zum Stande der Unteroffiziere, so verliert er die 
Unterosfizier-Charge und tritt in den Stand der Gemelnen zurück. 
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8. 29. 
Disciplinar-Bestrafung. 
Die Bestimmungen über die Disciplinar-Bestrafung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind 
in der „Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der Armee“ enthalten und in Beilage 2 im S 
Auszuge wiedergegeben. ½ 
8. 30. 
Rehabilitirung. 
1. Hat einen Soldaten (des aktiven Dienst= oder des Beurlaubtenstandes) gleichzeilig mit der Verur- 
theilung durch ein militairgerichtliches Erkenntniß die Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstan-= 
des getroffen, so dauern die Wirkungen dieser Militairstrafe fort, bis die Rehabilitirung durch Se. 
Majestät den König erfolgt.
	        
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