Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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weisungs-National notirt; demnächst trägt die Kompagnie ihn in die Stammliste und in die Ver- 
leseliste ein, vermerkt die Nummer der Stammliste in dem National, sowie in den übrigen Listen 
und sendet das National sogleich an das Landwehr-Bezirks-Kommando zurück. Von diesem wird 
geprüft, ob die Eintragung in die Stammliste richtig erfolgt ist; wird dies anerkannt, so nimmt das 
Landwehr-Bezirks-Kommando den Mann unter der gleichen Nummer in seine Stammliste auf und 
stellt der Kompagnie das National Behufs Aufbewahrung wieder zu. 
4Hat sich ein Mann, dessen Ueberweisungs-National eingegangen ist, innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist von 14 Tagen (event. 4 Wochen, cir. §s. 7. ad 6) bei der Kompagnie nicht angemeldet, so 
geht das National mit entsprechendem Vermerk an das Landwehr--Bezirks-Kommando zurück. Dieses 
notirt den Betreffenden zur eventuellen Bestrafung, zieht, wenn das National von einem Truppen- 
theil eingegangen war, bei diesem Erkundigungen ein und stellt, wenn diese Erkundigungen resultat- 
los waren, das National demnächst der Kompagnie zur Ermittelung wieder zu. Letztere veranlaßt 
nunmehr die erforderlichen Recherchen durch die Lokalbehörden. Sind auch diese Recherchen erfolglos, 
so wird der Betreffende durch das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Kommando demjenigen Landwehr-- 
Bezirks-Kommando, von welchem die Ueberweisung ausgegangen ist, zurück-, oder wenn die Ueber- 
weisung von einem Linien-Truppentheil erfolgt und der Mann in dem Bezirk nicht domicilberechtigt 
ist, dem Kommando des Landwehr-Bataillons-Bezirks zur Kontrole überwiesen, zu welchem der Ort 
selnes Domiclls gehört (s. 8. 36.). 
Meldet sich ein Mann bei der Kompagnie an oder wird ein solcher ermittelt, ohne daß das lUleber- 
weisungs-National bei derselben eingegangen, so muß sie denselben in die Zugangs-Kontrole auf- 
nehmen, gleichviel, ob er in seinem früheren Aufenthaltsorte sich nach dem Anmeldeorte oder anders- 
wohin oder gar nicht abgemeldet hat, was sich in der Regel aus dem in den Händen des Melden- 
den befindlichen Militairpasse ergiebt. 
BmBesitzt der sich Anmeldende oder Ermittelte keine Militair-Papiere, so darf gleichwohl die Annahme 
der Meldung und die Aufnahme in die Zugangs-Kontrole nicht bis zur Herbeischaffung der Papiere 
abgelehnt werden, sondern es ist Pflicht der Kompagnie, resp. des Landwehr= Bezirks-Kommandos, 
Alles zu thun, was zur regelrechten Kontrol-Uebernahme erforderlich erscheint. 
. Ist der persönlichen Meldung die Ueberweisung nicht vorhergegangen, so ist letztere zu beantragen, wenn 
das Ueberweisungs-National nach Verlauf von 14 Tagen nicht eintrifft. Dies muß auch dann 
sofort geschehen, wenn aus dem Militairpaß des sich Meldenden nicht hervorgeht, daß er sich vor- 
schriftsmäßig und direkt aus dem letzten Aufenthaltsort nach dem Anmeldeort abgemeldet hat. 
4m. Aus der Zugangs-Kontrole und event. aus den Notizen des Nationals muß jederzeit ersichtlich sein, 
was zur vollständigen Kontrol-Uebernahme der betreffenden Mannschaften etwa noch erforderlich ist. 
5. 35. 
Abgang der Mannschaften.“) 
Meldet sich ein Mann bei der Kompagnie zum Verziehen nach einem anderen Orte ab, so ist in fol- 
gender Weise zu verfahren: 
" Cfr. J. 16. ad 4.
	        
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