Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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a) wenn der Ort innerhalb desselben Kompagnie-Bezirks liegt, so wird nur die betreffende Rubrik der 
Stammliste berichtigt und dem Landwehr-Bezirks-Kommando mit den am Schlusse jedes Monats 
einzureichenden Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste (s. S. 42.) Meldung erstattet; 
b) wenn der Ort außerhalb des Kompagnie-Bezirks liegt, so notirt die Kompagnie das Erforderliche 
in dem Militairpaß des sich Abmeldenden (vergl. §. 19. ad 5.), trägt Name 2c. des letzteren in 
die Abgangs-Konmole ein, übersendet das National desselben nach eventueller Vervollständigung und 
Ausfüllung der betreffenden Rubriken sogleich an das Landwehr-Bezirks-Kommando, und durchstreicht 
den Namen des Ueberwiesenen deutlich in der Stammliste und in der Verleseliste. In der Stamm- 
liste wird auf die Nummer der Abgangs-Kontrole hingewiesen. 
Das Landwehr-Bezirks-Kommando berichtigt bei Eingang des Ueberweisungs-Nationals seine Stamm- 
liste und Abgangs-Kontrole ebenso, wie vorstehend für die Kompagnie vorgeschrieben. Liegt der 
künftige Aufenthaltsort in einem anderen Kompagnie-Bezirk desselben Bataillons-Bezirks, so trägt das 
Landwehr--Bezirks-Kommando den Ueberwiesenen gleichzeitig in seine Zugangs-Kontrole ein und sendet 
das National an die betreffende Kompagnie. Liegt der künftige Aufenthaltsort aber in einem an- 
deren Bataillons-Bezirke, so wird das National dem Kommando des letzteren sogleich zugestellt, 
welches demnächst nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 34. verfährt. 
In Betreff der Mannschaften, welche ihren Aufenthalt im Auslande nehmen, und derer, welche wan- 
dern, vergl. §s. 17., 18. und 36. 
S. 36. 
Verfahren mit den Mannschaften, welche in der Heimaths-Kontrole 
zu führen sind. 
. Wenn Mannschaften: 
a) ihren Wohnort oder Aufenthaltsort auberhalb des Staatsgebietes nehmen (ckr. §. 17.); 
b) auf Wanderschaft gehen (clr. §. 18.); 
I) überseeischen Urlaub mit Dispensation von der Gestellung für den Fall einer Mobilmachung er- 
halten (cfr. 8. 20.) oder 
4) durch Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen oder auf andere Weise sich der Kontrole ent- 
ziehen und durch die einzuziehenden Erkundigungen nicht zu ermitteln sind, 
so hat die Kompagnie dieselben in ihrer Kontrole zu behalten, wenn derselben zweifellos bekannt 
ist, daß sie im Kompagnie-Bezirk ihr Domicil haben. Anderenfalls ist ihre Ueberweisung an die 
Landwehr-Behörde ihres Domicilortes zu veranlassen. Hat jedoch der Kontrolpflichtige ein Domicil 
nicht angegeben, oder ist Zweifel darüber, wo derselbe domicilberechtigt ist, so wird er der Landwehr- 
Behörde seines Geburtsortes zur Kontrole überwiesen. Liegt der Geburtsort im Auslande, so 
wird der Kontrolpflichtige der Militair-Behörde zur Kontrole überwiesen, aus deren Bezirk er ausge- 
hoben worden oder freiwillig eingetreten ist. 
Streitfragen, ob ein Wehrpflichtiger irgendwo domicilberechtigt ist oder nicht, sind als erledigt zu be- 
trachten, sobald die Landwehr-Behörde des angeblichen Domicilortes nach Einvernehmen mit den zu- 
ständigen Civil-Behörden die Domicilberechtigung daselbst bezweifelt. In allen solchen Fällen ist die
	        
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