—.
2
— 30 —
mirten Beamten statt auf einem besonderen Bogen in einer eigens dafür zu bestimmenden Rubrik der
jährlich, resp. halbjährlich einzureichenden Namensliste anzugeben.
Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen dieselben, sofern sie die
Unentbehrlichkeit nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen anerkennen, den Landwehr-Bezirks-
Kommandos zugehen.
In Betreff der Militair-Beamten und der für den Mobilmachungsfall zu Militair-Beamtenstellen
designirten Mannschaften des Beurlaubtenstandes sinden die vorstehenden Bestimmungen analoge An-
wendung mit der Maßgabe, daß die Intendamuren die bezüglichen Listen an die General-Kom-
mandos einreichen.
Die als unabkömmlich anerkannten Beamten rangiren für die Dauer ihrer Unabkömmlichkeit bei Ein-
beorderung von Mannschaften zur Mobilmachung hinter dem ältesten Jahrgange der Landwehr.
In Betreff der Listenführung über dieselben finden die Bestimmungen ad 3. und 4. des §. 39.
analoge Anwendung. Die Unentbehrlichkeits-Atteste sind von den Landwehr-Bezirks-Kommandos
auszubewahren.
A.Reklamationen von Beamten im Augenblicke der Mobilmachung sind unzulässig.
« s.41.
Löschen der Mannschaften in den Stammlisten.
Die Löschung von Mannschaften in den Stammlisten ist nur gestattet:
a) wenn solche sterben;
b) wenn sie aus dem Militair-Verhältniß entlassen werden;
P) wenn sie zum Offizier befördert werden, oder den Charakter als Assistenz-Arzt erhalten;
d) wenn Mannschaften die Eigenschaft als Preuße (Deutscher) verlieren;) ).
e) bei Ausstoßung aus dem Soldatenstande und beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf längere
Zeit als 3 Jahre (s. S. 28. ad 4.);
f bei eintretender gänzlicher Dienstuntauglichkeit (s. 8. 38.).
Löschungen erfolgen nur auf Verfügung des Landwehr-Bezuks-K deurs, und ist in der Rubrik
„Bemerkungen“ der Grund der Löschung anzugeben, sowie auf etwa vorhandene Beläge zu ver-
weisen.
. Ruͤcksichtlich der Streichung von Mannschaften in den Stammlisten beim Verziehen ckr. §. 35.
8. 42.
Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste.
Wohnungswechsel der Mannschaften des Beurlaubtenstandes innerhalb des Kompagniebezirks, Ein-
zichung derselben zu Uebungen, Beförderungen, Auszeichnungen, Bestrasungen 2c. sind gleich nach dem Ein-
gange der betreffenden Benachrichtigungen von den Bezirks-Feldwebeln in den Stammlisten und in den
Nationalen zu vermerken. Ueber die hiernach vorgenommenen Veränderungen in den Stammlisten reichen
*) Vergl. Gesetz vom 31. Dezember 1842.
) oder in das Königreich Bayern auswandern.