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die Kompagnien am Schlusse jedes Monats „Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste“ ein, deren
Angaben die Landwehr-Bezirks-Kommandos, nachdem sie dieselben geprüft haben, in ihren Stammlisten
nachtragen.
#s# 43.
Kontrole und Listenführung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des
Garde-Korpe.
Die Mannschaften aller Kategorien des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps stehen wie alle übrigen
Mannschaften des Beurlaubtenstandes ausschließlich unter der Kontrole der Landwehr-Bezirks-Kom-
mandos resp. Kompagnien, und sind alle Dienstverhältnisse derselben, soweit in dieser Instruktion
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, während des Beurlaubten-Verhältnisses allein durch die Land-
wehr-Bezuks-Kommandos zu regeln.
Die qu. Mannschaften werden daher auch nur von den Landwehr-Bezirks-K. dos und deren
Kompagnien listlich geführt.
. Bedarf das General-Kommando des Garde-Korps auber den halbjährigen Rapporten (s. s. 57.)
anderweitiger Uebersichten 2c. oder Berichte über Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-
Korps, so sind diese durch Vermittelung der Garde-Landwehr-Bataillone von den Landwehr-Bezirks-
Kommandos einzufordern.
Die Disziplinarstrafgewalt über die Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps haben
die Landwehr-Bezirks-Kommandos in demselben Umfange, wie uͤber alle uͤbtigen Mannschaften des
Beurlaubtenstandes. Ebenso haben die Landwehr-Bezirks-K 6 die niedere, die Diovisions-
Kommandos die höhere Gerichtsbarkeit über die qu. Mannschafeen auszuüben.
tRehabilitirung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps . 8s. 30. Zurückstellung
der qu. Mannschaften wegen Felddienstunfähigkeit 2c. vergl. S. 38.
HLiebenter Abschnitt.
Fon den Kontrol - Bersammlungen.
S. 44.
Von den Kontrol-Versammlungen im Allgemeinen.
Alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und Herbst, werden die Mannschaften der Reserve, sowie die zur
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten
Mannschaften zu Kontrol- Versammlungen zusammenberusen. Die Mannschaften der Landwehr wer-
den nur zu den Herbst-Kontro sammlungen einberufen.
2. Zweck der Kontrol= „Versammlungen ist hauptsächlich:
a) die Anwesenheit der in den Listen verzeichneten Mannschaften im Kompagnie-Bezirk zu konstatiren;
b) Nachrichten über die persönlichen Verhältmisse der Mannschaften einzuziehen, soweit diese auf das
militairische Verhältniß von Einfluß sind;“)
Es empfiehlt sich, den Mannschaften bel der Kontrol-Versammlung ins Gedächtutß zurückzurufen, welche Ver-
änderungen in ißren bürgerlichen Verhältntssen sie zu melden haben.
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