Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die Kompagnien am Schlusse jedes Monats „Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste“ ein, deren 
Angaben die Landwehr-Bezirks-Kommandos, nachdem sie dieselben geprüft haben, in ihren Stammlisten 
nachtragen. 
#s# 43. 
Kontrole und Listenführung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des 
Garde-Korpe. 
Die Mannschaften aller Kategorien des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps stehen wie alle übrigen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes ausschließlich unter der Kontrole der Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos resp. Kompagnien, und sind alle Dienstverhältnisse derselben, soweit in dieser Instruktion 
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, während des Beurlaubten-Verhältnisses allein durch die Land- 
wehr-Bezuks-Kommandos zu regeln. 
Die qu. Mannschaften werden daher auch nur von den Landwehr-Bezirks-K. dos und deren 
Kompagnien listlich geführt. 
. Bedarf das General-Kommando des Garde-Korps auber den halbjährigen Rapporten (s. s. 57.) 
anderweitiger Uebersichten 2c. oder Berichte über Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde- 
Korps, so sind diese durch Vermittelung der Garde-Landwehr-Bataillone von den Landwehr-Bezirks- 
Kommandos einzufordern. 
Die Disziplinarstrafgewalt über die Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps haben 
die Landwehr-Bezirks-Kommandos in demselben Umfange, wie uͤber alle uͤbtigen Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes. Ebenso haben die Landwehr-Bezirks-K 6 die niedere, die Diovisions- 
Kommandos die höhere Gerichtsbarkeit über die qu. Mannschafeen auszuüben. 
tRehabilitirung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps . 8s. 30. Zurückstellung 
der qu. Mannschaften wegen Felddienstunfähigkeit 2c. vergl. S. 38. 
HLiebenter Abschnitt. 
Fon den Kontrol - Bersammlungen. 
S. 44. 
Von den Kontrol-Versammlungen im Allgemeinen. 
Alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und Herbst, werden die Mannschaften der Reserve, sowie die zur 
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten 
Mannschaften zu Kontrol- Versammlungen zusammenberusen. Die Mannschaften der Landwehr wer- 
den nur zu den Herbst-Kontro sammlungen einberufen. 
2. Zweck der Kontrol= „Versammlungen ist hauptsächlich: 
a) die Anwesenheit der in den Listen verzeichneten Mannschaften im Kompagnie-Bezirk zu konstatiren; 
b) Nachrichten über die persönlichen Verhältmisse der Mannschaften einzuziehen, soweit diese auf das 
militairische Verhältniß von Einfluß sind;“) 
Es empfiehlt sich, den Mannschaften bel der Kontrol-Versammlung ins Gedächtutß zurückzurufen, welche Ver- 
änderungen in ißren bürgerlichen Verhältntssen sie zu melden haben. 
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