Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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J) die Anordnungen und Vorschriften bekannt zu machen, welche die versammelte Mannschaft im 
Allgemelnen und die Einzelnen betreffen, ihnen ihre Militair-Dienstpflichten in Erinnerung zu 
bringen,) insbesondere die wichtigsten Kriegs-Artikel zu verlesen; 
4) den Uebertritt in die Landwehr und die Entlassung aus derselben zu regeln; 
e) die Mannschaften, welche sich als felddienstunfähig oder dienstuntauglich melden, zu notiren, um 
sie vor die Kreis= und Departements-Ersatz-Kommission zu beordern; 
t) die Namen der beim letzten Klassifikations = Geschäft zurückgestellten Mannschaften bekannt zu 
machen; 
6) die Dienststunden des Feldwebels zur An= und Abmeldung bekannt zu machen; 
h) die Protokolle zu etwalgen Rehabilitirungs-Vorschlägen aufzunehmen; 
1) Nachfrage nach denjenigen Mannschaften zu halten, welche aus der Kontrole gekommen sind. 
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Wahl der Kontrolplätze. Bestimmung der Termine für die Kontrol- 
« Versammlungen. 
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Für jeden Kompagnie-Bezirk sind die Kontrol-Versammlungs-Orte der Art festzustellen, daß, einzelne 
der Lokalität nach unvermeidliche Ausnahmefälle abgerechnet, die Mannschaft von ihrem Wohnort bis 
zum Kontrolplatz keinen weiteren Weg als höchstens 1⅛½ Meile zurückzulegen hat. 
Zu einer Kontrol-Versammlung sind in der Regel nicht mehr als 200 Mann zusammenzuberufen. 
Die Kontrol-Versammlungen in einem und demselben Kompagnie-Bezirk sind unmittelbar hinter ein- 
ander, event. mehrere an einem Tage abzuhalten und der Art zu legen, daß die Reise des mit der 
Abbaltung derselben beaustragten Offiziers und des Bejirks-Feldwebels eine Rundreise auf dem mög- 
lichst kürzesten Wege bilvet. 
Die Kontrol-Versammlungen finden in der Regel an den Wochentagen statt, ausnahmsweise jedoch, 
wo besondere Verhältnisse solches wünschenswerth und thunlich erscheinen lassen, nach erfolgter Eini- 
gung der betreffenden oberen Provinzial-Behörden, auch an den Sonntagen. 
Die Kontrol-Versammlungen sind zwischen dem 1. März und 15. April, resp. dem 1. Oktober und 
15. November anzusetzen und so früh als möglich in ortsüblicher Weise, z. B. durch die Amtsblätter, 
durch Ausrufen, Anschlag 2c. zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Stunden für die Kontrol- 
Versammlungen sind mit möglichster Rücksicht auf die Arbeitszeit zu bestimmen. 
Die Feststellung der Termine für die Kontrol-Versammlungen bedarf der Genehmigung des Infan- 
terie-Brigade-Kommandeurs. 
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8. 46. 
Beorderung zu den Kontrol-Versammlungen. Dispensation von denselben. 
1. Die Beorderung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes erfolgt, den Lokal-Verhältnissen entspre- 
  
"*) Namentlich find auch die Bestimmungen über die Klassisizirung der Reserve= und Landwehr-Mannschasten, 
sowie das Gesetz vom 27. Februar 1850 über die Familien-Unterstützungen von Zelt zu Zeit zu verlesen.
	        
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