Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in  jedem
anderen  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert  werden.

Die  besonderen  Gesetze  und  Privilegien  einzelner  Ortschaften  und  Bezirke,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen
  gestatten,  werden  hiermit  aufgehoben.

8.  4.

Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  neu  Anziehenden  nur  dann  befugt,  wenn  sie  nachweisen
kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende  Kräfte  besitzt,  um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen
den  nothdürftigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen
bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichtcten  Verwandten  erhält.  Den  Landesgesetzen  blelbt  vorbehalten,
  diese  Befugniß  der  Gemeinden  zu  beschränken.

Die  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt  den  Gemeindevorstand  nicht  zur  Zurückweisung.


8.  5.

Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit  elner  öffentlichen  Unterstützung,  bevor  der
neu  Anziehende  an  dem  Aufenthaltsorte  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimathsrecht)  erworben  hat,
und  weist  die  Gemeinde  nach,  daß  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer  nur
vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  nolhwendig  geworden  ist,  so  kann  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts
versagt  werden.

8.  6.

Ist  in  den  Fällen,  wo  die  Aufnahme  oder  die  Fortsehung  des  Aufenthalts  versagt  werden  darf,
die  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Fürsorge  zwischen  verschiedenen  Gemeinden  elnes  und  desselben  Bundesstaates
  streitig,  so  erfolgt  die  Entscheidung  nach  den  Landesgesetzen.

Die  thatsächliche  Ausweisung  aus  einem  Orte  darf  niemals  erfolgen,  bevor  nicht  entweder  die
Annahme-Erklärung  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde  oder  eine  wenigstens  einstweilen  vollstreckbare
  Entscheidung  über  die  Fürsorgepslicht  erfolgt  ist.

8.  7.

Sind  in  den  in  §.  5.  bezeichneten  Fällen  verschiedene  Bundesstaaten  betheiligt,  so  regelt  sich  das
Verfahren  nach  dem  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Auszuweisenden
d.  d.  Gotha,  den  15.  Juli  1851.,  sowie  nach  den  späteren,  zur  Aussührug  dieses  Vertrages  getroffenen
  Verabredungen.

Bis  zur  Uebernahme  Seitens  des  verpflichteten  Staates  ist  der  Aufenthaltsstaat  zur  Fürsorge
für  den  Auszuweisenden  am  Aufenthaltsorte  nach  den  für  die  öffentliche  Armenpflege  in  seinem  Gebiete
gesetzlich  bestehenden  Grundsätzen  verpflichtet.  Ein  Anspruch  auf  Ersatz  der  für  diesen  Zweck  verwendeten
  Kosten  findet  gegen  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen  Staates,