Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

  
  
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hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheirathet ist und Kinder hat, 
welchem Stande oder Gewerbe er angehört. 
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Staatsge- 
bietes portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Rubrik „Militarias ver- 
sehen und mit dem Amtssiegel der Ortsbehörde verschlossen sind. Schriftliche Mel- 
dungen, welche durch die Stadtpost befördert werden, sind vom Meldenden zu fran- 
kiren, da die Stadtpost keine Portofreiheit gewährt. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird disciplinarisch mit Geldstrafe 
von 2 bis 5 Thalern oder mit Gefängnißstrafe von 3 bis 8 Tagen belegt. Ist 
bloß die Ab= aber nicht die Anmeldung versäumt, so tritt Geldstrafe von 1 bis 2 
Thalern oder Gefängnißstrafe von 1 bls 2 Tagen ein. Wenn sich der Verpflichtete 
der Kontrole entzieht und seine Dienstzeit damit unterbricht, muß er die versäumte 
Dienstzeit nachholen. 
Im Frühjahr, in der Regel zwischen dem 1. März und 15. April findet für alle 
Reservisten, und im Herbst, in der Regel zwischen dem 1. Oktober und 15. November 
für alle Reservisten und Wehrmänner ein General-Appell (Kontrol-Versammlung) 
statt. Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte von der Theilnahme an der- 
selben abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde des Appells durch 
ein A#test der Orts= oder Polizel-Behörde entschuldigt werden. — Mannschaften der 
Reserve, welche im Frühjahr bis spätestens zum 15ten April, sowie Mannschaften 
der Reserve und Landwehr, welche im Herbst bis spätestens zum 15. November keine 
Aufforderung zur Kontrol-Versammlung erhalten haben, auch nicht von letzterer dis- 
pensirt waren, sind verpflichtet, sich zu den angegebenen Terminen mündlich oder 
schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Wird ein Reservist oder Wehrmann zu einer Uebung einberufen und machen seine 
Verhältnisse eine Befreiung von derselben nothwendig, so muß er sein Gesuch so- 
gleich entweder selbst oder durch die Ortsbehörde dem Kreis-Landrath vortragen. 
  
 
	        
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