3. wenn Beurlaubte in der Militair-Uniform“
a) bet dem Zusammentreffen mit höheren glelchfalls in Unlform befindlichen oder mit den
in Ausübung des Dienstes begriffenen Personen des Soldatenstandes sich elnes Ver-
brechens schuldig machen, wodurch die Achtung gegen diese verletzt wird;
b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militairischen Verbrechen Thell
nehmen, oder
J) sich eines Mißbrauchs militairdienstlicher Autorität schulvig machen;
d) Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in milktalrischen
Dlenstangelegenheiten;
e) Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehroffiziere und der mit Vor-
behalt der Dienstverpflichtung aus dem siehenden Heere ausgeschiedenen Offiziere.
Ferner bestimmt S. 110. des Strasgesetzbuchs für die Preußischen Staaten:
„Wer ohne Erlaubniß die Ksniglichen Lande verläßt und sich dadurch dem Eintritt in den Dienst des stehenden
Heeres zu entziehen sucht, ingleichem ein beurlaubter bundwehrmann, welcher ohne Erlaubniß auswan-
dert, wird mit einer Geldbuße von fünfzig bis zu Eintausend Thalern oder Gefängniß von elnem Monat bis
zu einem Jahre bestraft 2c.“
Und in dem Gesetze vom 10. März 1856 heißt es u. A.:
8. 10. Die Einleitung des Verfahrens gegen beurlaubte Landwehrmänner, welche ohne Grlaubniß auswandern,
geschieht auf die Erklärung der Landespoligel-Behörde:
1. daß der Aufenthalt des Landwehrmannes im Inlande nicht ermittelt,
2. daß ihm eine Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt worden,
3. daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die An-
nahme ausschließen, daß er ausgewandert sei.
S. 11. Die Verurthellung erfolgt auf Grund dieser Erllärung, wenn nicht derselben entgegenstehende Umstände
erwiesen werden 2c.
Artikel 59 der Verfassung des Norddeutschen Bundes lautet jedoch:
„In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein,
welche für die Auswanderung der Lbandwehrmänner gelten.“
"*Anmerkung. D. h. in Wafenrock, Mütze und Hose. Legen Mannschaften diese drei die Militair-Uniform bildenden
Montirungsstücke an, so müssen sie dieselben vorschriftsmäßig tragen und sind nicht befugt, daran willkürliche
Aenderungen vorzunehmen. Tragen sie indeß in Ermangelung von Civilkleidern nur das eine oder andere dleser
ihnen bei der Enklassung mitgegebenen Montirungsstücke, so sind sie nicht als in Untform befindlich zu betrachten.