Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LVII 
Beilatze 2. 
—. 
Auszug 
aus der 
„Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der Armer.“ 
8. 23. 
Die Stamm-Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht der Disciplinar-Bestrafung wie die 
Mannschaft des stehenden Heeres behandelt. 
So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben nur der Landwehr-Bezirks-K d 
und dessen Vorgesetzte die Befugniß, Disciplinarstrafen gegen die Stamm-Mannschaften zu verhängen. 
Der Landwehr-Bezirks-K deur hat die Dieciplinarstrafgewalt in demselben Umfange, wie 
der Kommandeur eines selbstständigen Bataillons (. 12.).7 
Ist der Landwehr-Bezirks-Kommandeur abwesend oder dessen Stelle unbesetzt, so geht dessen 
Disciplinar-Strafgewalt während der Dauer der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Kommando 
  
Anmerkung. S. 12. lautet: 
Die Kommandeure der Regimenter und selbstständigen Bataillone und alle anderen Befehlshaber, welchen die 
nledere Gerichtsbarkeit verliehen ist, sind befugt, außer den im §F. 9. erwähnten Strafen 
1. gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) einfachen Stuben-Arrest bis zu sechs Tagen, 
gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen; 
gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemelne: 
mittleren Arrest bis zu drei Wochen, und 
4. gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen, 
zu verhängen. 
Auch sind dieselben berechtigt: 
5. Gefreite von dleser Charge zu entfernen, und 
6. Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes, nach zuvor im Dienstwege eingeholter Genehmigung 
des ihnen vorgesetzten kommandirenden Generals, einer Arbeiter-Abtheilung zu überwelsen.“ 
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