Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LIX 
b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen oder der 
Einberufung Einzelner zu einem anderen bestimmten Dienstzweck ohne die Verpflegungs- 
Kompetenz; 
wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungs-Kompetenz Einbemfenen 
(Nr. 1. b.) am Gestellungsorte während der Anwesenheit ihrer Vorgesetzten verübt werden; 
. wegen Umgehung des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Gesuche 
oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehr-Mannschaften gegen die 
Subordination belm mündlichen oder schriftlichen Verkehr derselben mit ihren Vorgesetzten 
in militairischen Dienstangelegenheiten; 
. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonach Landwehr-Mannschaften, auch wenn 
die Landwehr nicht zusammenberufen ist, ohne Befehl in Vereine oder zu Versammlungen 
zur Berathung militairischer Einrichtungen oder anderer Angelegenhetten in ihrer militairischen 
Eigenschaft nicht zusammentreten dürfen; 
wenn Mannschasten in der Militair-Uniform 
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Personen des Soldaten- 
standes im persönlichen Zusammentreffen mit denselben oder 
b) der Thellnahme an einem, von Personen des Soldatenstandes verübten Dienstvergehen, 
sich schuldig machen. 
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8. 26. 
Die Dieciplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Landwehr-Mannschaften haben in den Fällen 
des §. 25. nur die im §. 23. namhaft gemachten Vorgesetzten. 
Die Discipllnarstrafe darf jedoch in den Fällen des §. 25. sub 1 b., 2, 3, 5, einen dreitägigen 
mittleren Arrest nicht übersteigen. 
Ist in solchen Fällen dreitägiger mittlerer Arrest kelne ausreichende Strafe, so tritt gerlchtliche 
Untersuchung und Bestrafung ein. 
8. 27. 
Wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen, — wohin auch die Fälle ge- 
hören, wenn Landwehr-Mannschaften, während sie ihrer Einberufung entgegensehen konnten, durch eine, 
ohne Erlaubniß der Landwehr-Behörde unternommene Reise sich dem Empfange der Einberufungs- 
Ordre entziehen, — darf nur dann die Disciplinar-Bestrafung erfolgen, wenn entweder der Einberufene 
nur zu spät sich an dem Einberufungsorte eingestellt hat, oder die Umstände sonst eine mildere Beur- 
thellung zulassen. 
Ist hlernach die Verhängung einer Dieelplinarstrafe nicht ausreichend, so muß gerichtliche Unter-
	        
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