LIX
b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen oder der
Einberufung Einzelner zu einem anderen bestimmten Dienstzweck ohne die Verpflegungs-
Kompetenz;
wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungs-Kompetenz Einbemfenen
(Nr. 1. b.) am Gestellungsorte während der Anwesenheit ihrer Vorgesetzten verübt werden;
. wegen Umgehung des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Gesuche
oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehr-Mannschaften gegen die
Subordination belm mündlichen oder schriftlichen Verkehr derselben mit ihren Vorgesetzten
in militairischen Dienstangelegenheiten;
. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonach Landwehr-Mannschaften, auch wenn
die Landwehr nicht zusammenberufen ist, ohne Befehl in Vereine oder zu Versammlungen
zur Berathung militairischer Einrichtungen oder anderer Angelegenhetten in ihrer militairischen
Eigenschaft nicht zusammentreten dürfen;
wenn Mannschasten in der Militair-Uniform
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Personen des Soldaten-
standes im persönlichen Zusammentreffen mit denselben oder
b) der Thellnahme an einem, von Personen des Soldatenstandes verübten Dienstvergehen,
sich schuldig machen.
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8. 26.
Die Dieciplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Landwehr-Mannschaften haben in den Fällen
des §. 25. nur die im §. 23. namhaft gemachten Vorgesetzten.
Die Discipllnarstrafe darf jedoch in den Fällen des §. 25. sub 1 b., 2, 3, 5, einen dreitägigen
mittleren Arrest nicht übersteigen.
Ist in solchen Fällen dreitägiger mittlerer Arrest kelne ausreichende Strafe, so tritt gerlchtliche
Untersuchung und Bestrafung ein.
8. 27.
Wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen, — wohin auch die Fälle ge-
hören, wenn Landwehr-Mannschaften, während sie ihrer Einberufung entgegensehen konnten, durch eine,
ohne Erlaubniß der Landwehr-Behörde unternommene Reise sich dem Empfange der Einberufungs-
Ordre entziehen, — darf nur dann die Disciplinar-Bestrafung erfolgen, wenn entweder der Einberufene
nur zu spät sich an dem Einberufungsorte eingestellt hat, oder die Umstände sonst eine mildere Beur-
thellung zulassen.
Ist hlernach die Verhängung einer Dieelplinarstrafe nicht ausreichend, so muß gerichtliche Unter-