Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Verwaltung,  Verwaltungsrecht

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hoch  über  alles  andere  erhoben  wird,  daß  der  in
ihr  verkörperte  herrschaftliche  Gedanke  besondere
Rechtsbegriffe  und  -institute  auslöst,  als  auch  in
der,  daß  eine  Sonderung  in  den  Tätigleitsformen
der  öffentlichen  Gewalt  aus  politischen  Gründen
angebahnt  wird,  indem  der  Fürst  versucht,  die
Rechtsetzung  zu  monopolisieren  und  eine
von  der  Justiz  unkontrollierte  und  eximierte
Verwaltungstätigkeit  zu  entwickeln.

Dieser  Prozeß  vollzog  sich  naturgemäß  nicht
in  einzelnen  gesetzgeberischen  Aktionen,  sondern
in  Anknüpfung  an  das  Bestehende  und  in  den
Formen  des  bisherigen  Rechtes.

I.  Die  gesteigerte  VerwTätigleit  der  Fürsten
fordert  zunächst  eine  Differenzierung
ihrer  Ratskollegien  (der  curige  regis);
in  Westeuropa  früher  als  bei  uns,  wo  die  Verhältnisse
  infolge  der  universalistischen  Tendenzen
des  Reiches,  der  Machtstellung  der  Fürsten  und
dem  damit  gegebenen  Dualismus  staatlicher  Gewalten
  sehr  viel  komplizierter  waren.  Die  wachsenden
  Anforderungen  der  auswärtigen  Politik
(auch  an  römisch-rechtliche  Kenntnisse),  das  Bedürfnis
  nach  Emanzipation  vom  Lehensadel  durch
Heranziehung  eines  gelehrten  Beamtentums,  die
Errichtung  und  Erhaltung  eines  stehenden  Söldnerheeres,
  die  Leitung  einer  territorial  zusammenfassenden
  Finanz=  und  Wirtschaftspolitik  und  die
Sorge  für  eine  den  sich  komplizierenden  und  doch
Einheit  fordernden  Verhältnissen  gewachsene
Rechtspflege  führen  zu  einer  Abschichtung  der
curia  regis  vom  Parlament  und  den  Generalständen,
  und  überhaupt  von  der  Hofverwaltung  zu  einer
wirklichen,  wieder  in  sich  differenzierten  Staats-Verw,
  wodurch  jedoch  zunächst  noch  keineswegs
die  alte  Einheit  des  Rates  völlig  gesprengt  wird:
alles  ist  zunächst  mehr  von  behördengeschichtlicher
und  geschäftstechnischer  Bedeutung,  aber  immerhin
  wird  so  eine  Scheidung  der  Justiz=  und  Finanzsachen
  und  dieser  von  den  auswärtigen,  mililanshen
  und  kirchlichen  Angelegenheiten  angeahnt.



So  entstand  noch  keineswegs  eine  unabhängige
oberste  Justiz,  die  sich  scharf  und  eindeutig  in  besonderen,
  von  den  reinen  Verw  Behörden  verschiedenen
  Behörden  abgeschichtet  hätte.  Denn  es
blieb  nicht  nur  der  Monarch  selbst  oberster  Gerichtsherr,
  der  persönlich  durch  Machtsprüche  in
Rechtsstreitigkeiten  eingreifen  und  über  den  abgeschichteten
  Reichs=  und  Hofgerichten  weitere
Ratsabteilungen  als  seine  persönlichen  Gerichte
ins  Leben  rufen  konnte  (z.  B.  der  grand  conseil
de  justice  neben  dem  Parlament),  sondern  die  Gerichte
  waren  auch  noch  mit  wirklichen  Verw  Geschäften,
  oft  sogar  auch  einem  eigenen  Verordnungsrecht
ausgestattet;  und  es  bestanden  endlich  nebeneinander
  verschiedene  solche  Gerichtsbehörden  mit  sich
schneidenden  und  konkurrierenden  Zuständigkeiten.
Immerhin  schuf  dieser  behördengeschichtliche  Prozeß
  wenigstens  die  tatsächliche  Möglichkeit  einer
unabhängigen  Rechtsprechung  (namentlich  in  Preußen).
  Diese  Möglichkeit  wurde  insbesondere  dadurch
eröffnet,  daß  die  Verw  Behörden,  die  zunächst
solche  der  Finanz  Verw  waren,  zugleich  die  Gerichtsbarkeit
  und  Strafgewalt  für  die  zu  ihrem
Ressort  gehörigen  Angelegenheiten  unter  Ausschluß
  des  ordentlichen  Rechtsweges  erhielten;  und
da  die  Fürsten  vor  allem  an  der  Durchsetzung  ihrer
hier  einschlägigen  Gesetze  interessiert  waren,  konn- 



ten  sie  den  Gerichten  in  der  ihnen  verbleibenden
Zuständigkeit  weitgehend  freien  Lauf  lassen.

So  enthielt  jene  Behörden-  und  Geschäftsdifferenzierung
  nicht  eigentlich  eine  Trennung  von
Justiz  und  Verwaltung  im  Sinne  der
Gewaltenteilung  als  formeller  Hoheitsrechte,
  sondern  der  Justiz=  und  Verwaltungssachen
  als  zweier  materieller
Hoheitsrechte:  vgl.  noch  v.  Berg,  HB  d.
deutschen  Pol###  1,  (1802)  171  f,  und  Zachariä,
Deutsches  Staats-  und  BundesR;  2,  (1867),  89f.
—  Justiz=  und  VerwSachen  wurden  von  getrennten
  Behördenorganismen  besorgt:  aber  jeder
von  ihnen  versah  rechtsprechende,  verwaltende
und  zum  Teil  auch  (in  Verordnungen)  rechtsetzende
  Funktionen.

Zugleich  aber  wurde  gerade  dadurch  ein  erstes,
aus  der  einheitlichen  Gesamtmasse  des  Rechtes
abgesondertes,  von  den  „Gerichten“  nicht  mehr
kontrolliertes  Verwaltungsrecht  geschaffen,
  teils  auf  Grund  des  erhalten  gebliebenen
selbständigen  Verordnungsrechtes  praeter  legem
(so  namentlich  in  England),  zu  dessen  Durchsetzung
eben  jene  besonderen  Behörden  geschaffen  wurden,
  teils  in  hartem  Kampfe  mit  den  an  ihren
alten  „Freiheiten“  festhaltenden  ständischen  Instituten
  (Generalstände,  Territorialstände,  französische
  Parlamente)  in  Ordonanzen,  Amtsinstruktionen,
  Reglements,  Edikten  usw.  Soweit  man
daher  bei  dem  verbleibenden  und  für  das  ancien
regime  überall  charakteristischen  Gemenge  von
Verordnungs-,  Straf-,  Entscheidungs--  und  Verw-Befugnissen
  und  konkurrierenden  Gerichtsbarkeiten
überhaupt  von  einer  Trennung  von  Justiz  und
Verw  sprechen  kann,  liegt  diese  nicht  in  der  Verselbständigung
  einer  unabhängigen  Justiz  gegenüber
  der  abhängigen  Verw,  sondern  umgekehrt
in  einer  Emanzipation  materieller  Hoheitsrechte
der  fürstlichen  Verw  von  der  mit  den  ständischen
Instituten  vielfach  eng  verwachsenen  Justiz.

Auch  vollziehen  sich  alle  diese  Sonderungen
zunächst  nur  in  der  Zentral-  und  Mittelinstanz,
während  in  der  patrimonialen  und  kommunalen
Lokalinstanz  meist  die  alte  Einheitlichkeit  der  öffentlichen
  Gewalt  bestehen  blieb.  In  der  Polizeigerichtsbarkeit
  ist  das  Recht  der  Polizei  Verw  und
in  gewissem  Umfange  auch  der  polizeilichen  Rechtsetzung
  mitenthalten  (vgl.  Fischer,  Lehrbegriff
sämtlicher  Kameral=  und  Polizeirechte  2  (1785),
S  15,  129;  v.  Berg,  HB  des  deutschen  Polizeirechts
  1  (1802),  123  f;  4  (1804),  S  II1  f,  142  f),
das  man  hchstens  unter  die  Bestätigung  des
Landesherrn  beugen  oder  als  von  ihm  delegiert
konstruieren  konnte.

II.  Im  Grunde  konnte  der  Absolutismus  jene
Ansatzpunkte  zur  Teilung  der  Gewalten  auch  nur
als  sekundäre  Unterscheidungen  ansehen,  die  ihre
praktische  Spitze  gegen  selbständige  Statutar=  und
Verordnungsrechte  und  gegen  die  an  sich  sachlich
unbeschränkte  Zuständigkeit  der  Gerichte  kehren
sollten,  während  sein  Wesen  in  einer  Vereinigung
  aller  Gewaltern  besteht,  die
er  denn  auch  gerade  auf  der  Einheitlichkeit  und
Indifferenziertheit  der  öffentlichen  Gewalt  in
dem  von  ihm  geschaffenen  Behördenapparat
aufgebaut  hat.  Ueber  die  noch  heute,  auch  nach
der  Constitutio  Sapienti  consilio,  durchaus  analogen
  Verhältnisse  der  kurialen  Organisation,  vyl.
E.  Ruck,  Die  Organisation  der  römischen  Kurie,

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