Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sitze zu Pfedelbach auf den Grund der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen 
Persönlichkeit in Gnaden verliehen, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 30. August 1871. 
Scheurlen. 
b) Bekanntmachung, betreffend den Stuttgarter Liederkranz. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 6. d. M. 
dem Stuttgarter Liederkranz auf Grund der vorgelegten Statuten das Recht der juri- 
stischen Persönlichkeit, unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte Dritter, in Gnaden 
verliehen, was hiemit unter dem Ansügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß der 
Berein seinen rechtlichen Wohnsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart, den 9. September 1871. 
Scheurlen. 
B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Steuerfreiheit der französischen Handelsreisenden. 
Nach= Art. 11 des Friedensvertrags vom 10/20. Mai d. J. zwischen Deutschland 
und Frankreich (Reichsgesetzblatt S. 215) soll für die Handelsbeziehungen beider Ge- 
biete der Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten 
Nation maßgebend sein. 
Da belgischen, britischen, österreichischen und schweizerischen Fabrikanten, Kaufleu- 
ten und deren reisenden Dienern der Einkauf von Waaren und das Aufsuchen von 
Bestellungen im Zollvereinsgebiet nach den mit ihren Heimathsstaaten bestehenden Han- 
delsverträgen steuerfrei gestattet ist, so wird die Verfügung vom 28. September v. J. 
(Reg. Blatt S. 395), betreffend die Beiziehung der französischen Handelsreisenden 2c. 
zur Patent-Accise, auf Grund des Art. 11 des Friedensvertrags vom 10/20. Mai 
d. J. hiemit wieder außer Wirksamkeit gesetzt und bestimmt, daß die französischen
	        
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