Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Handelsreisenden der genannten Kategorie in Württemberg fortan wiederum weder der 
Gewerbesteuer noch der Patentaccise unterliegen, sofern sie sich über die Bezahlung der 
französischen Patentsteuer für das von ihnen betriebene oder vertretene Gewerbe aus- 
weisen. 
Ebenso sind französische Kaufleute, Krämer, Handwerksleute 2c., welche Waaren zum 
Verkauf auf inländische Messen und Märkte bringen, wiederum frei von der Accise- 
Abgabe. 
Die Oberämter und die betheiligten Steuerstellen des Königreichs haben sich hie- 
nach zu achten. 
Stuttgart, den 25. August 1871. 
Scheurlen. Renner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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