Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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in der Wohnung des Haushaltungsvorstandes anwesenden Versonen. 
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Familienstand. Beruf Setaatsangehörigkeit. " Wohnort, t1 
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Ge- 14 Jahre alten Religions- Hauptbeschäftigung; mit Für jede Verfon tr er haltung rhde p- 
urts= Personen anzu- gions · Erwerb verbundene Meben-] Staat, welchem dieselbe den Personen 
geben, ob ledig, bekenntniß. beschäftigungen; Arbeits= gegenwärtig als Staats= (bei auswärts Wohnen 
jahr. verheirathet, und Dienstverhältniß — vu den auch Oberamt, beie 
verwittwet, ge- der über 14 Jahre alten bürger der Unterthon # uurch Orten 
schieden. % Personen. aangehört, anzugeben. Land). 
  
7. 8. (Bem. 3.) 9. (Bem.4.) 10. (Bem. 5.) 11. (Bem. 6.) 42. (Bem. 7.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Kinder nach dem Alter, sonstige Verwandte, die der Haushaltung dauernd angehören, andere in Kost und Wohnung aufgenom- 
oder zur Arbeit, zuletzt Schlafgänger. Vergleiche das Musterbeispiel. 
Tochter, Vater, Mutter oder sonst verwandt, ob Kostgünger, oder sonst wie dem Haushalt angehörig; ob Dienstbote, Gewerbs- 
werden, und zwar wenn ledig durch L., wenn verheirathet durch V., wenn Wittwe oder Wittwer durch W., wenn geschieden 
die Rubrik leer zu lassen. 
wenn katholisch durch K., wenn israelitisch durch Isfr. 
Personen nur dann, wenn der Beruf nicht schon aus der Stellung in der Haushaltung krsichtlich ist, wenn also ein besonderer 
Fabrikarbeiterin u. s. w. 
mit W., bei allen Ausländern dagegen ist der Name des Staats, dem sie angehören, auszuschreiben. 
ordentlichen Wohnsitz anderswo habende Personen auszufüllen.
	        
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