Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Muster B. 
Instruktion für die Zähler. 
8. 1. 
Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die 
Gemeinden in bestimmt begrenzte Zählbezirke eingetheilt. 
Kleine Gemeinden bilden nur einen einzigen Zählbezirk. 
S. 2. 
Für jeden Zählbezirk wird von der Zählungskommission ein Zähler bestellt. 
S. 3. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ob. 
Es ist hierbei vor Allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbe- 
zirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten vorschriftsmäßig, vollständig und wahr- 
heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Nath und That erleichtern 
oder ermöglichen. · 
§.4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Einrichtung der Zäh- 
lungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genau bekannt machen 
und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen 
nicht schon bekannt sein sollten, von der Zählungskommission und auf sonstige Weise sich Kenntniß 
hierüber verschaffen. 
S. 5. 
Die Austheilung der Listen ist vom 25. bis spätestens am 30. November von Haus zu Haus 
vorzunehmen. 
In jede Haushaltung, wo möglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst und an jede einzeln 
lebende selbständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste zu geben. 
Im Falle der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, dem er die Zäh- 
lungsliste einhändigen könnte, wird er entweder den Besuch wiederholen oder die Liste an zuverlässige 
Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben. 
S. 6. 
Die Zählungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen. 
S. 7. 
In größere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Eremplare der Zählungslisten zu 
geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchstaben a., b., c., 2c. zu 
versehen.
	        
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