Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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lokale Anwesende zu behandeln. — Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und 
Quartieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in den Listen der Kasernen und der betreffenden 
Quartiergeber als Abwesende einzutragen. 
F. 11. 
Nach 12 Uhr Mittags des 1. Dezember hat die Wiedereinsammlung der Zählungslisten zu be- 
ginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. Dezember vollendet werden. 
S. 12. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen 
und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. 
Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der 
Zähler die betreffenden Nachträge. 
Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort ausfüllen lassen 
oder auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er die- 
selbe ersetzen und ebenso verfahren. 
F. 13. 
Ist in einer Haushaltung zur Zeit der Abholung Niemand anwesend und für dieselbe bei Haus- 
genossen oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese 
Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage eine Zählungsliste aus. — Nach Umständen ist der 
Ortsgeistliche um Mittheilung der nöthigen Notizen aus den Familienregistern zu ersuchen. 
Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährk er wie vorstehend ange- 
geben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß b. der Zählungsliste einträgt. 
8. 14. 
Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber vergewissern, daß kein 
Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie darüber, daß alle Perso- 
nen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in 
Nebengebäuden, Boden= und Speicherräumen 2c.) übernachtet haben oder welche am Vormittag des 
1. December in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung zur Zählungsliste (3. a Abf. 3.) 
als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. 
Erforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste 2c. einer 
Haushaltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihm jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen be- 
sondere Listen aufstellen. 
S. 15. 
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus 
dem Inhalt der Spalte 3. des Verzeichnisses a. als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend 
und als nur vorübergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 12. angegeben ist. 
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfe als 
Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nähterinnen, Tagelöhner n anwesende
	        
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