Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

33 
Artikel 2. 
Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der Königlich Preußischen Regierung 
sich befindet, im Jahre 1863. durch eine von dieser und der Kaiserlich Französischen Regierung 
bestellte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Mötre des Archives 
verglichen und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1,00000300 Meter befunden worden ist. 
Artikel 3. 
Es gelten folgende Maaße: 
A. Längenmaaße. 
Die Einheit bildet das Meter oder der Stab. 
Der hundertste Theil des Meters helßt das Zentimeter oder der Neu-Zoll. 
Der tausendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich. 
Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette. 
Tausend Meter heißen das Kilometer. 
B. Flächenmaaße. 
Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab. 
Hundert Quadratmeter heißen das Ar. 
Zehntausend Quadratmeter helßen das Hektar. 
C. Körpermaaße. 
Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder der Kublkstab. 
Die Einheit in der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die Kanne. 
Das halbe Liter heißt der Schoppen. 
Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder das Faß. 
Fünfzig Liter sind ein Scheffel. 
Artikel 4. 
Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Metern. 
Artikel 5. 
Als Urgewicht gllt das im Besitze der Königlich Preußischen Regierung befindliche Platin= 
kilogramm, welches mit Nr. 1. bezeichnet, im Jahre 1860. durch eine von der Königlich Preußischen 
und der Kaiserlich Französischen Regierung niedergesetzte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen 
Archive zu Paris aufdewahrten Kilogramme prototype verglichen und gleich 0,039999812 Kilogramm 
befunden worden ist. 
Artikel 6. 
Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund). Es ist das Genicht 
eines Liters destillirten Wassers bei 4 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.