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X7.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 30. Oktober 1871.
Inhalt.
Königliche Dekrete Keine.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anwendung des Metermaaßes bei
Fortführung der Flurkarten und Primärckaer (Mit Beilagen I— VI.)
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Anwendung des Metermaaßes bei Fortführung der Flurkarten und Primärkataster.
(Mit Beilagen I—VI.)
Nachdem die Maaß= und Gewichtsordnung für den vormaligen norddeutschen Bund
vom 17. August 1868 (Reg. Blatt von 1871, Nro. 1 Beil. S. 32) in Württemberg
als Bundesgesetz eingeführt worden ist, wird wegen Anwendung des Metermaaßes bei
Fortführung der Flurkarten und Primärkataster Folgendes verfügt:
S. 1.
Bei Aenderungen in der Boden-Eintheilung, welche nach §. 21 der Verfügung vom