Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 14. 
Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den 
in Artikel 3. und 6. dieser Maaß= und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie 
ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn= und Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und 
Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen des Liter. 
Artikel 15. 
Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch Eichungsämter ausgeübt, 
deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach 
den Normalmaaßen und Gewichten (Artikel 9.) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungswelse mit 
den erforderlichen Normalapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden 
Gebühren werden durch eine allgemeine Tare geregelt (Artikel 18.). 
Artikel 16. 
Die Errichtung der Eichungsämter (Artikel 15.) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt 
nach den Landesgesetzen. Dieselben können auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts beschränkt 
sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen. 
Artikel 17. 
Die Bundesregierungen haben, jere für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der 
Aufsicht über die Geschäftsführung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die 
erforderlichen Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine perlodisch 
wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Artikel 
15.) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob. 
Artikel 18. 
Es wird elne Normal, Eichungskommission vom Bunde bestellt und unterhalten. Dieselbe hat 
ihren Sitz in Berlin. " 
Die Normal, Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im gesammten Bundesgebiete das 
Eichungswesen nach übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt 
werde. Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (Artikel 9.), so weit nöthig auch 
der Eichungsnormale (Artikel 15.) an die Eichungsstellen des Bundes ob, und ist sie daher mit den 
für ihren Geschäftsbetrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten auszurüsten. 
Die Normal,Eichungskommission hat die näheren Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeich- 
nung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eichungs- 
stellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von Waagen im öffent- 
lichen Verkehr oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet werden dürfen und setzt die 
Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung der
	        
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