Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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öffnung ihrer Sitzungen dahier versammeln und die unterbrochenen Verhandlungen wie- 
der aufnehmen. 
Gegeben Stuttgart den 20. November 1871. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Scheurlen. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Maßen, Waagen und Gewichten in den Apotheken. 
Nach der Maß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. Au- 
gust 1868, welche mit dem 1. Januar 1872 auch für das Königreich Württemberg in 
Kraft tritt, wird das Gramm-Gewicht statt des bisherigen Medicinal-Gewichts einge- 
führt, und dürfen in Gemäßheit dieser Maß= und Gewichts-Ordnung vom 1. Januar 
1872 an in den Apotheken nur die genannten Maße und Gewichte in Anwendung kom- 
men, und zwar sollen Maße und Gewichte, wie auch die Waagen, gehörig gestempelt 
sein. 
Zum Eichen der für den Gebrauch in den Apotheken bestimmten Maße, Waagen 
und Gewichte sind ermächtigt: die Eichungsämter in Stuttgart, Eßlingen, Heilbronn, 
Tübingen, Gmünd, Ebingen und Ingelfingen. 
Die Apotheker werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie nach der angeführten 
Maß= und Gewichts-Ordnung sich rechtzeitig mit den nöthigen Maßen, Waagen und 
Gewichten zu versehen haben, da vom 1. Januar 1872 der Gebrauch der ältern Maße 
und Gewichte, sowie der nicht gestempelten Waagen nicht gestattet ist.
	        
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