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Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise von jenen ausschließlich
entnehmen;
5) die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe von
Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen
Berechtigten zustehen;
6) vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern,
alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die
Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen aus-
schließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bannrechte u. s. w. Entschädigung zu
leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
S. 8.
Von dem gleichen Zeitpunkte (§. 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der
Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
1) diejenigen Zwangs= und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des §. 7
nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mit-
glieder einer Korporation als solche betrifft oder Bewohnern eines Orts oder Di-
strikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
2) das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirth-
schaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.
Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
8. 9.
Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§. 7 und 8 auf-
gehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.
Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden
und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem
Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes
entrichtet werden muß.
8. 10.
Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs= und Bannrechte, welche durch
Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr er-
worben werden.